BGer 2C_1112/2013
 
BGer 2C_1112/2013 vom 05.12.2013
{T 0/2}
2C_1112/2013
 
Urteil vom 5. Dezember 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Dasselbe gilt hinsichtlich des an und für sich für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführenden müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, 
2.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Juli 2013 geschützt. Nur dieser Prozessentscheid bildet Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Sämtliche Ausführungen, welche den Widerruf der Bewilligung als solchen betreffen, sind nicht weiter zu beachten. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vom hängigen Verfahren wusste, nachdem die Stadtpolizei zwecks Anhörung mit ihm Kontakt aufgenommen hatte. In der Folge konnten keinerlei Zustellungen an die von ihm angegebene Adresse erfolgen; auch hat der Beschwerdeführer den Behörden nicht mitgeteilt, wo er sich aufhielt. Schliesslich wurde das Dispositiv des Entscheids im Amtsblatt veröffentlicht, womit die Rekursfrist zu laufen begann, wobei der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig an die Sicherheitsdirektion gelangte. Er legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern es unter diesen Umständen Bundesverfassungsrecht verletzen würde, wenn die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion geschützt hat. Dass andere Behörden (Sozialamt) allenfalls seinen Aufenthaltsort gekannt haben könnten, ändert hieran ebenso wenig, wie sein Hinweis darauf, dass es nicht seine Pflicht sei, "den Behörden die Kommunikation möglichst einfach zu machen".
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. 
Lausanne, 5. Dezember 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar