BGer 1C_865/2013
 
BGer 1C_865/2013 vom 05.12.2013
{T 0/2}
1C_865/2013
 
Urteil vom 5. Dezember 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________, Kantonspolizist, Kantonspolizei Zürich,
2. C.________, Kantonspolizist, Kantonspolizei Zürich,
3. D.________, Kantonspolizist, Kantonspolizei Zürich,
4. E.________, Verwaltungssekretärin, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
5. F.________, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
6. G.________, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2013.
 
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 26. August 2013 Strafanzeige gegen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung, Begünstigung usw. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Akten via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme der Verfahren nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass die Schilderungen der Anzeigerin keinen Tatverdacht zu begründen vermögen.
2. A.________ führt mit Eingaben vom 23. November 2013 (Postaufgabe 28. November 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Die III. Strafkammer legte bei jeder beschuldigten Person einzeln dar, weshalb ein genügender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung nicht ersichtlich sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Ausführungen der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli