BGer 6B_1131/2013
 
BGer 6B_1131/2013 vom 03.12.2013
{T 0/2}
6B_1131/2013
 
Urteil vom 3. Dezember 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Fahrni,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung, Willkür, Verletzung der Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. August 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn