BGer 4A_497/2013
 
BGer 4A_497/2013 vom 28.11.2013
{T 0/2}
4A_497/2013
 
Urteil vom 28. November 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch.
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Beat Muralt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 4. September 2013.
 
In Erwägung,
dass das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 4. März 2013 die Beschwerdegegnerin zur Aushändigung eines Arbeitszeugnisses mit bestimmtem Inhalt an den Beschwerdeführer verpflichtete und im Übrigen dessen Klage abwies;
dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung einreichte, auf die mit Beschluss vom 4. September 2013 nicht eingetreten wurde;
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, die Berufungsschrift genüge den formellen Anforderungen betreffend die Begründung einer Berufung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 7. Oktober 2013 beim Bundesgericht anfocht;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 7. Oktober 2013 das Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 4. März 2013 kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2013 mit einer einzigen Ausnahme, die im Folgenden zu erörtern ist, diesen Begründungsanforderungen nicht genügt;
dass als einzige zulässige Rüge vorgebracht wird, das Obergericht hätte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungsschrift ansetzen müssen;
dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Fall eines derartigen Mangels der Berufungsschrift keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden muss (Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3 mit Hinweisen), was im Übrigen auch entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren gilt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2);
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin