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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1101/2013
Urteil vom 28. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Politische Gemeinde Nesslau-Krummenau,
2. Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen.
Gegenstand
Handänderungssteuer/Grundbuchgebühren (Erlass/Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2013.
Erwägungen:
1.
A.X.________ und B.X.________ tauschten zwei Liegenschaften ab. Aufgrund der entsprechenden Handänderungen wurden von ihnen am 20. Juni 2012 je Fr. 6'174.-- für Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren und andere Abgaben erhoben. Am 7. August 2012 lehnte der Gemeinderat Nesslau das Gesuch von A.X.________ und B.X.________ ab, ihnen die Steuer zu erlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte kantonal letztinstanzlich am 9. Oktober 2013 diesen Entscheid; das Erlassverfahren diene nicht dazu, die Begründetheit der (rechtskräftig auferlegten) Steuern oder Gebühren zu prüfen, sondern nur zu klären, ob die gesetzlichen Erlassvoraussetzungen erfüllt seien. Solche würden nicht rechtsgenügend geltend gemacht. A.X.________ und B.X.________ sind hiergegen am 22. bzw. 25. November 2013 an das Bundesgericht gelangt, mit dem Antrag, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen und ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen.
2.2. Die Beschwerdeführer legen nicht sachbezogen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundes (verfassungs) recht verletzen würde. Sie machen lediglich geltend, sie sähen nicht ein, weshalb sie die Abgabe, die ihnen zu hoch erscheine, zu bezahlen hätten. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, dass sie keine Erlassgründe darlegen würden und die Handänderungssteuer als Rechtsverkehrssteuer unabhängig davon geschuldet sei, ob bereits früher eine entsprechende Abgabe geleistet wurde, setzen sie sich nicht sach- und verfassungsbezogen auseinander. Auf die Eingaben ist deshalb mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
3.
Da die Eingabe zum Vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Es rechtfertigt sich dennoch, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar