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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_463/2013
Verfügung vom 27. November 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Reitze.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
Wohngenossenschaft X.________,
vertreten durch Advokat Urs Berger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 27. August 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2013 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis spätestens 10. Dezember 2013 aufgefordert wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2013 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Niquille
Die Gerichtsschreiberin: Reitze