Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1089/2013
Urteil vom 25. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Oktober 2013.
Erwägungen:
1.
Das Asylgesuch von X.________ (geb. 1994, Guinea) wurde am 2. Juli 2012 abgewiesen und der Gesuchsteller angehalten, das Land zu verlassen, was er nicht getan hat. Nach der Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung wurde er am 29. Juli 2013 in Ausschaffungshaft genommen, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 31. Juli 2013 prüfte und bis zum 28. Oktober 2013 bestätigte. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 genehmigte er die Verlängerung der Haft bis zum 28. Januar 2014. X.________ beantragt sinngemäss vor Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
2.1. Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu erklären, dass er nicht wisse, wie es weiter gehen werde; er legt mit keinem Wort dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist rechtskräftig nicht eingetreten und er weggewiesen worden. Es besteht gestützt auf sein Verhalten die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Soweit er geltend macht, sein Gesundheitszustand werde "kritisch", hat er sich an den Gefängnisarzt zu wenden. Der Beschwerdeführer kann das Verfahren beschleunigen und seine Haft verkürzen, indem er sich freiwillig bereit erklärt, in seine Heimat zurückzukehren, und er mit den Behörden kooperiert. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
3.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar