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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2F_17/2013
Urteil vom 20. November 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Finanzen und Ressourcen,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer.
Gegenstand
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_312/2013 vom 20. Mai 2013 und 2F_13/2013 vom 31. Juli 2013.
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2013 vom 20. Mai 2013, womit auf eine Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2013, das ihm im von ihm angestrengten Klageverfahren betreffend Staatshaftung die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte, nicht eingetreten wurde,
in das Urteil 2F_13/2013 vom 31. Juli 2013, womit das Bundesgericht auf ein gegen sein Urteil vom 20. Mai 2013 erhobenes Revisionsgesuch nicht eintrat,
in die Schreiben von X.________ vom 22. August 2013 mit Beilagen und weitere Eingaben, zuletzt vom 4. November 2013, womit er um Revision des Urteils 2F_13/2013 sowie erneut des Urteils 2C_312/2013 ersucht,
in Erwägung,
dass, wie dem Gesuchsteller bereits im Urteil 2F_13/2013 erläutert worden ist, ein Revisionsgrund Bezug zum durch das angefochtene Urteil umschriebenen und begrenzten Prozessthema haben muss,
dass das Urteil 2C_312/2013 einzig die Frage zum Gegenstand hat, ob die Vorbringen in der dortigen Beschwerde genügten um aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege schweizerisches Recht verletzt habe,
dass alsdann im Urteil 2F_13/2013 vom 31. Juli 2013 erläutert wird, warum keine in Bezug auf dieses Prozessthema wirksamen Revisionsgründe aufgezeigt worden seien, namentlich der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG in diesem Zusammenhang ohne Relevanz bleibe,
dass der Gesuchsteller mit seinen neuen, weitschweifigen Ausführungen bekundet, auch nicht ansatzweise vom Inhalt des Urteils 2F_13/2013 vom 31. Juli 2013 (Sinn, Zweck und Grenzen des Revisionsverfahrens) Kenntnis genommen zu haben, und sich ihnen denn auch nichts entnehmen lässt, was für die Revision der beiden bundesgerichtlichen Urteile von Relevanz sein könnte,
dass das Revisionsgesuch sich als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG),
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht fällt (vgl. Art. 64 BGG) und die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass vorbehalten bleibt, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller