BGer 1C_560/2013
 
BGer 1C_560/2013 vom 20.11.2013
{T 0/2}
1C_560/2013
 
Verfügung vom 20. November 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Baumgartner,
gegen
Gemeinde Sils i.E./Segl, 7514 Sils/Segl Maria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.
Gegenstand
Baugesuch,
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 11. Juni/2. Juli 2012, mitgeteilt am 27. Juli 2012, lehnte der Gemeindevorstand von Sils i.E./Segl den von X.________ beantragten Abtausch Erst-/Zweitwohnung in Bezug auf sein zwei Wohnungen umfassendes Wohnhaus auf Grundstück Nr. 2931, Grundbuch der Gemeinde Sils i.E./Segl, ab.
2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhob X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, in Aufhebung des Urteils vom 5. März 2013 sei ihm der beantragte Abtausch der Erstwohnungsverpflichtung zu bewilligen.
 
3.
3.1. Durch den Rückzug des genannten Gesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
3.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des durch den Rückzug seines Abtauschgesuchs gegenstandslos gewordenen bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, diese Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- festzusetzen (in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG).
 
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_560/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Sils i.E./Segl und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp