BGer 1C_769/2013
 
BGer 1C_769/2013 vom 18.11.2013
{T 0/2}
1C_769/2013
 
Verfügung vom 18. November 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
5. E.A.________,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
 
Verfahrensbeteiligte
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung; Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21.03.2013,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V,
vom 2. bzw. 18. September 2013.
 
In Erwägung,
dass A.A._______, seine Lebenspartnerin B.________ sowie ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. bzw. 18. September 2013 eingereicht haben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (Postaufgabe 2. November 2013) ihre Beschwerde vom 23. September 2013 zurückgezogen haben;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
verfügt der Präsident:
 
1.
Das Verfahren 1C_769/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli