Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_859/2013
Urteil vom 15. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde nach Art. 100 Abs. 7 BGG.
Nach Einsicht
in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich (im Zusammenhang mit einer "mutmasslichen" Persönlichkeitsverletzung),
in Erwägung,
dass eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht zwar Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorwirft,
dass er diesen Vorwurf jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise und erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen begründet, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass beim Obergericht eine rechtsgültige Beschwerde oder Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid erhoben worden wäre,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann