BGer 4D_61/2013
 
BGer 4D_61/2013 vom 13.11.2013
{T 0/2}
4D_61/2013
 
Urteil vom 13. November 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 28. August 2013.
 
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2013 die Beschwerdeführerin dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin Fr. 6'684.85 nebst Zins zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. August 2013 die von der Beschwerdeführerin gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingelegte Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. September 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass gegen das Urteil des Obergerichts eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Beschwerdeführerin keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge vorträgt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 13. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni