BGer 1C_214/2013
 
BGer 1C_214/2013 vom 13.11.2013
{T 0/2}
1C_214/2013
 
Urteil vom 13. November 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
gegen
Kanton Zürich, handelnd durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Opferhilfe; unentgeltliche Rechtspflege; Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer.
 
Sachverhalt:
A. Am 6. August 2012 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Opferhilfegesuch von X.________ teilweise ab.
B. Am 11. Dezember 2012 ersuchte X.________ das Sozialversicherungsgericht darum, die von diesem am 4. Oktober 2012 angesetzte Frist wiederherzustellen.
C. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2013 aufzuheben. Dieses sei anzuweisen, ihn von den Gerichtskosten zu befreien und ihm in der Person von Rechtsanwalt Y.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
D. Das Sozialversicherungsgericht, die Kantonale Opferhilfestelle und das Bundesamt für Justiz haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist.
2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich (Kantonale Opferhilfestelle), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri