BGer 4A_279/2013
 
BGer 4A_279/2013 vom 12.11.2013
{T 0/2}
4A_279/2013
 
Urteil vom 12. November 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Beschwerdeführer,
gegen
C.Y.________ und D.Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fälligkeit der Schuldbriefforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung,
vom 16. April 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 14. Juni 2003 unterzeichneten die Eheleute A.X.________ und B.X.________ (Beklagte; Beschwerdeführer) als Darlehensgeber einen Vertrag, in dem sie sich bereit erklärten, C.Y.________ (Kläger 1; Beschwerdegegner 1) ein verzinsliches Darlehen über Fr. 260'000.--, wovon 50 % in WIR, zu gewähren. Zur Sicherstellung dieses Darlehens hatte der Darlehensnehmer eine Inhaberobligation für den Betrag von 260'000.-- im 2. Rang als Gesamtpfand auf zwei in E.________ gelegenen Parzellen zu errichten und den Darlehensgebern im Rahmen einer Sicherungsübereignung auszuhändigen. Der Vertrag wurde sowohl von C.Y.________ als auch von dessen Ehefrau D.Y.________ (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) als "Darlehensnehmer" unterzeichnet. Der Grundpfandrechtsvertrag zur Errichtung eines Inhaberschuldbriefes im Betrag von Fr. 260'000.-- mit den Klägern als Solidarschuldnern und der Klägerin 2 als Grundeigentümerin der betroffenen Liegenschaften war von den Klägern schon am 5. Juni 2003 unterzeichnet worden. Er wurde dem Grundbuch am 17. Juni 2003 vorgelegt. Die Darlehenssumme wurde an den Kläger 1 geleistet und der Schuldbrief an die Darlehensgeber ausgehändigt.
 
B.
Mit Zahlungsbefehlen vom 17. Juni 2009 strengten die Darlehensgeber gegen die Kläger je eine ordentliche Betreibung auf Pfändung an, mit Zahlungsbefehlen vom 1. März 2010 machten sie zusätzlich je eine Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes anhängig, immer unter anderem über Fr. 260'000.-- nebst Zins und Kosten. In allen Betreibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben. Gegen den Kläger 1 verfolgten die Darlehensgeber die ordentliche Betreibung auf Pfändung weiter, gegen die Klägerin 2 die Betreibung auf Pfandverwertung. Sie erlangten (zumindest teilweise) provisorische Rechtsöffnung.
 
C.
Die Kläger strengten Aberkennungsklagen an, die das Bezirksgericht Brig teilweise guthiess. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Klägers 1 ausser bezüglich der Betreibungskosten ab und bestätigte, dass dieser Fr. 130'000.-- nebst Zins abzüglich Fr. 30'000.-- geleisteter Zinszahlungen schulde. Die Berufung der Klägerin 2 und damit deren Aberkennungsklage hiess es gut. Es stellte fest, die Klägerin 2 schulde die in der Betreibung auf Pfandverwertung verlangten Beträge, insbesondere jenen von Fr. 260'000.-- nebst Zins, zur Zeit zufolge fehlender Fälligkeit nicht.
 
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung in der gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung für Fr. 260'000.-- nebst Zins zu gewähren. Eventuell wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Der Beschwerdegegner 1 beantragt im Wesentlichen, auf die Beschwerde nicht einzutreten, die Beschwerdegegnerin 2, die Beschwerde abzuweisen, falls darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner haben sich in derselben Rechtsschrift vernehmen lassen. Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Replik und eine Duplik eingereicht.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerdegegner machen geltend, mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 sei auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Die Rechtsbegehren sind indessen nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 III 24). Die Beschwerdeführer beantragen zwar die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Ihre Beanstandungen betreffen aber ausschliesslich die Forderung beziehungsweise das Rechtsöffnungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2. Dies haben auch die Beschwerdegegner erkannt. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid betreffend den Beschwerdegegner 1 akzeptieren. Streitgegenstand bildet vor Bundesgericht mithin einzig die Aberkennungsklage der Beschwerdegegnerin 2.
 
2.
Die Beschwerde ist binnen der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) zu begründen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sind Bemerkungen zur Beschwerdeantwort zulässig. Sofern zu den Bemerkungen aber nicht erst die Beschwerdeantwort, sondern bereits der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hätte, sind sie mit Blick auf die Frist zur Beschwerdebegründung verspätet. Sie können nicht dazu dienen, Versäumnisse in der Beschwerdeschrift nachzuholen. Zur in der Beschwerdereplik erhobenen Beanstandung, die Beschwerdegegnerin 2 habe die mangelnde Fälligkeit der Forderung im kantonalen Verfahren verspätet (Art. 317 ZPO) behauptet, gab bereits der angefochtene Entscheid Anlass, der die Aberkennungsklage wegen fehlender Fälligkeit der Forderung geschützt hatte. In diesem Punkt fehlt es an einer fristgerechten Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auf diese Beanstandung nicht einzutreten ist.
 
3.
Sowohl der Darlehensvertrag als auch der Schuldbrief datieren vor dem 1. Januar 2012. Auf diesen Zeitpunkt sind im ZGB neue Gesetzesbestimmungen über den Schuldbrief in Kraft getreten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, tritt neu die Schuldbriefforderung neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis gegebenenfalls zusteht (Art. 842 Abs. 2 ZGB). Nach dem bei Errichtung des Schuldbriefes anwendbaren aArt. 855 ZGB galt dagegen ohne andere Abrede, dass mit der Errichtung eines Schuldbriefes das Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde liegt, durch Neuerung getilgt wird. Da bezüglich des Schuldbriefes eine Sicherungsübereignung vereinbart wurde, der nach der Rechtsprechung eine die Novation ausschliessende Abrede inhärent ist (BGE 136 III 288 E. 3.1 S. 291 mit Hinweis), trat indessen auch im zu beurteilenden Fall die Schuldbriefforderung neben die zu sichernde Forderung.
 
4.
Die Vorinstanz schloss sich gestützt auf die Aussagen der Parteien der im Rechtsmittelverfahren unbeanstandeten Auslegung des Bezirksgerichts an, wonach entgegen dem Wortlaut des Darlehensvertrags auf Seiten der Darlehensnehmer einzig der Kläger 1 Vertragspartei sei.
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin 2 sei Partei des Darlehensvertrags gewesen. Die Vorinstanz habe insoweit den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, weshalb das Bundesgericht die Frage frei prüfen könne.
4.2. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip greift nur, wenn sich kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille feststellen lässt (Art. 18 OR; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat im Gegenteil ausdrücklich auf den Vorrang des tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR) hingewiesen. Sie hat mit Blick auf die Aussagen der Parteien einen übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt, wonach auf Seiten Darlehensnehmer einzig der Kläger 1 Vertragspartei sein sollte.
4.3. Diese auf Beweiswürdigung beruhende Feststellung des tatsächlich Gewollten bindet das Bundesgericht (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen), sofern sie nicht offensichtlich unzutreffend und damit willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Dass dies der Fall wäre, zeigen die Beschwerdeführer mit ihren auf die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ausgerichteten Ausführungen nicht rechtsgenüglich auf. Sie beschränken sich darauf darzulegen, wie der Vertrag aufgrund der Beweismittel ihrer Auffassung nach zu verstehen wäre. Willkür in der Beweiswürdigung (vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9) lässt sich so nicht aufzeigen.
 
5.
Mit Bezug auf die Fälligkeit hielt die Vorinstanz fest, die Klägerin 2 wehre sich gegen die Feststellung des Bezirksgerichts, wonach die Fälligkeit der Schuldbriefforderung unbestritten sei. Sie mache geltend, die Fälligkeit der Grundpfandforderung sei im gesamten Aberkennungsverfahren überhaupt nie thematisiert worden. Die Vorinstanz erkannte, wenn ein Schuldbrief sicherungsübereignet werde, bewirke unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarung die Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht automatisch die Fälligkeit der Schuldbriefforderung. Im zu beurteilenden Fall finde sich im Schuldbrief einerseits der Verweis auf eine separate Vereinbarung für die Kündigung der verbrieften Schuld und andererseits die Vorschrift, der Schuldbrief könne nur schriftlich mit sechsmonatiger Kündigungsfrist auf zwei halbjährliche Kündigungstermine gekündigt werden. Der Schuldbrief enthalte eine vom Darlehen unabhängige abweichende Regelung und sei einzig massgebend. Der Forderungsanspruch aus der Grundpfandforderung werde erst mit der ordnungsgemässen Kündigung fällig. Mangels entsprechender Behauptungen sei davon auszugehen, es sei keine Kündigung erfolgt und die Forderung nicht fällig.
5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Schuldbrief werde vor den Bestimmungen über die Fälligkeit festgehalten, die Schuld sei auf Grund einer separaten Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger zu verzinsen, abzuzahlen und zu kündigen. Eine derartige Verweisung auf eine separate Vereinbarung sei sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zulässig. Mit der separaten Vereinbarung könne nur der Darlehensvertrag gemeint sein. Die Vorinstanz habe offensichtlich angenommen, dass es sich beim separaten Verweis betreffend die Kündigung um die gesicherte Forderung gehandelt habe. Damit habe sie einen mit Blick auf Art. 846 ZGB beziehungsweise aArt. 854 ZGB unzulässigen Bezug zum Grundverhältnis geschaffen. Die Vorinstanz könne die Ausführungen gar nicht anders gemeint haben, da sie sonst die beiden widersprüchlichen Bestimmungen hätte auslegen müssen und nicht lediglich die Schlussfolgerung hätte ziehen können, einzig die Regelung im Schuldbrief sei massgebend.
5.2. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, im Inhaber-Schuldbrief finde sich einerseits der Verweis auf eine separate Vereinbarung für die Kündigung der verbrieften Schuld und andererseits die Vorschrift, wonach der Schuldbrief nur schriftlich mit sechsmonatiger Kündigungsfrist auf zwei halbjährliche Kündigungstermine gekündigt werden könne. Dies spricht an sich (entgegen der Meinung der Beschwerdeführer) dafür, dass die Vorinstanz annahm, der Verweis auf die separate Vereinbarung betreffe nicht das durch den Schuldbrief gesicherte Darlehen, sondern die verbriefte Forderung, also die Schuldbriefforderung. Worauf die Vorinstanz unter dieser Voraussetzung ihren Schluss stützt, die im Schuldbrief enthaltene, vom Darlehen unabhängige Regelung sei einzig massgebend, bleibt allerdings unklar. Die Aussage, die Fälligkeit der gesicherten Forderung bewirke nicht automatisch die Fälligkeit der Schuldbriefforderung, stellt die Vorinstanz selbst unter Vorbehalt einer anderslautenden Vereinbarung. Sie hält fest, im Schuldbrief finde sich der Verweis auf eine separate Vereinbarung. Zur Bedeutung dieses Verweises äussert sich der angefochtene Entscheid aber nicht. Er erklärt schlicht die im Schuldbrief enthaltene Regelung für allein massgebend, wie wenn im Schuldbrief kein Verweis auf eine separate Vereinbarung enthalten wäre. Die im Schuldbrief enthaltenen Kündigungsbestimmungen konnten indessen formlos abgeändert werden (BGE 123 III 97 E. 2 S. 99 f. mit Hinweisen). So wäre denkbar, dass die Pfandgeberin den Darlehensvertrag zwar nicht als Partei desselben unterzeichnet, wohl aber in der Absicht, die Fälligkeit der verbrieften Forderung (wie im Schuldbrief vorgesehen) in einer separaten Vereinbarung zu regeln, so dass mit der Fälligkeit des Darlehens auch die verbriefte Schuld fällig wird, wie dies die Beschwerdeführer sinngemäss vorbringen.
5.2.1. Aus dem angefochtenen Entscheid wird nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz annimmt, es sei (anders als im Schuldbrief vorgesehen) überhaupt keine separate Vereinbarung geschlossen worden, ob sie den Verweis nicht auf den Darlehensvertrag bezieht, ob sie davon ausgeht, dessen Unterzeichnung durch die Beschwerdegegnerin 2 könne nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien oder dem Vertrauensprinzip nicht die Bedeutung zukommen, dass die Schuldbriefforderung zusammen mit der Darlehensforderung fällig werden soll, oder ob sie den Verweis, selbst wenn dadurch die Fälligkeit der Schuldbriefforderung zusammen mit dem Darlehen hätte erreicht werden sollen, aus rechtlichen Überlegungen für ungeeignet hält, dies zu bewirken. Auch der erstinstanzliche Entscheid, auf den die Vorinstanz bezüglich des Darlehensvertrages verweist, bringt keine Klarheit, da nach Ansicht der ersten Instanz die Fälligkeit unbestritten war.
5.2.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Nur so kann das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteile des Bundesgerichts 4A_370/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2; 4A_591/2011 vom 17. April 2012 E. 2.1; je mit Hinweisen). Einen Entscheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, kann das Bundesgericht an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG).
5.2.3. Der angefochtene Entscheid stellt einerseits fest, der Schuldbrief enthalte einen Verweis auf eine separate Vereinbarung, und nimmt andererseits an, einzig die im Schuldbrief enthaltene Regelung sei massgebend. Auf den Widerspruch zwischen dem Verweis auf eine Vereinbarung ausserhalb des Schuldbriefes und der Annahme, nur dieser sei massgebend, geht der Entscheid nicht ein, was die Beschwerdeführer zu Recht beanstanden. So kann das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht überprüfen.
 
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dem Antrag auf Rechtsöffnung ist aber kein Erfolg beschieden. Auch im Übrigen gehen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weitgehend an der Sache vorbei. Daher scheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern auferlegt, unter sich jeweils unter solidarischer Haftbarkeit.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Luczak