BGer 9C_632/2013
 
BGer 9C_632/2013 vom 08.11.2013
{T 0/2}
9C_632/2013
 
Urteil vom 8. November 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Verfahrensbeteiligte
W.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2013.
 
Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 20. August 2013 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde der W.________ gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 30. Juni 2011 betreffend Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen (Ziff. 1.4.2.) an die Beschwerdegegnerin zurück. Hiegegen führt W.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
 
Erwägungen:
1. Ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
2. Der Beschwerdeführerin wurde die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV von der Verwaltung und der Vorinstanz verweigert, weil sie auf Vermögen verzichtet habe und ihr dies hypothetisch angerechnet werde. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren 9C_904/2011 und auch im jetzigen Verfahren, indem sie geltend macht, sie habe nicht freiwillig auf Vermögen verzichtet, sondern ihre Bank habe ihr Vermögen verspekuliert. Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 5. März 2012 (Verfahren 9C_904/2011) die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung dieser Frage.
3. Im angefochtenen Entscheid hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau entschieden, dass keine Beweise vorlägen, wonach die Bank das Vermögen der Beschwerdeführerin verspekuliert habe, da sie weder gegen die Bank noch deren Vizedirektor Strafanzeige eingereicht habe. Die Vorinstanz weist die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau zurück, damit diese den Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Annahme eines Verzichtsvermögens von Fr. 307'800.- erneut prüfe.
4. 
4.1. Die Beschwerde genügt den genannten (E. 1) inhaltlichen Mindestanforderungen nicht, da in der Eingabe hinsichtlich Antrag und Begründung nur in appellatorischer Kritik geltend gemacht wird, die Bank sei schuld an ihrem Vermögensverlust und sie sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Insbesondere kann den Ausführungen nicht entnommen werden, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen.
4.2. Zu beachten ist ferner, dass Anfechtungsobjekt ein Rückweisungsentscheid der Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss Vorgabe ist. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und ist auch nicht erkennbar, denn als Versicherte wird sie erneut gegen den Entscheid der Verwaltung Beschwerde führen können.
5. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen. Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini