BGer 8C_481/2013
 
BGer 8C_481/2013 vom 07.11.2013
8C_481/2013 {T 0/2}
 
Urteil vom 7. November 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Revision, Verwaltungsverfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 8. Mai 2013.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. G.________, geboren am 15. Mai 1948, klagte in der Folge von zwei Verkehrsunfällen, welche sie 1997 und 2002 als Lenkerin eines Personenwagens erlitten hatte, insbesondere über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Von der Invalidenversicherung bezog die Versicherte ab 1. Januar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe und ab 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente. Die Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana oder Beschwerdegegnerin) sprach ihr für die Folgen der beiden Unfälle gestützt auf das UVG am 29. April 2004 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von je 25 % (insgesamt 50 %) sowie eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % als Komplementärrente zu.
A.b. Im Rahmen eines von Amtes wegen am 8. Februar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die Visana der Versicherten mit, dass ein neutrales interdisziplinäres Gutachten zwecks Festlegung der weiteren Leistungspflicht zu erstellen sei. Sie schlug hiefür als Gutachterstelle das Institut X.________ vor, führte die dort tätigen Fachärzte auf, stellte den Fragenkatalog zu und setzte zur Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist bis 14. April 2011 an. Mit Schreiben vom 12. April 2011 lehnte die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Versicherte eine interdisziplinäre Begutachtung im Allgemeinen und eine Untersuchung durch die genannten Gutachter im Besonderen ab. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 hielt die Visana an der beabsichtigten Durchführung der interdisziplinären Begutachtung in der genannten Institution fest, nahm zu den Einwänden der Versicherten Stellung und erteilte den Begutachtungsauftrag unter Beilage des zugestellten Fragebogens. Hiegegen reichte G.________ am 8. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde ein. In der Hauptsache liess sie beantragen, "die Verfügung vom 6. Mai 2011, mit der eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Einzelfirma 'Institut X.________' angeordnet wurde, [sei] aufzuheben". Das kantonale Gericht wies die Beschwerde am 21. Dezember 2011 ab. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersuchte die Versicherte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. April 2012 ab und trat mit Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 auf die Beschwerde nicht ein.
A.c. Nachdem das Institut X.________ die Beschwerdeführerin G.________ mit Schreiben vom 19. Januar 2012 unter Hinweis auf die zuständigen fachärztlichen Experten zur interdisziplinären Begutachtung auf den 17. und 18. April 2012 eingeladen hatte, liess Letztere die Beschwerdegegnerin wissen, dass die Rechtskraft des Entscheides über die von der Visana angestrebte Begutachtung abzuwarten sei. Die Versicherte werde deshalb der Begutachtungseinladung keine Folge leisten und statt dessen "für den Zeitraum vom 17. bis 18. April 2012 Ferien buchen". Weitere Mahnschreiben von Seiten der Beschwerdegegnerin blieben erfolglos. Daraufhin lehnte die Visana androhungsgemäss einen weiteren Anspruch auf Rentenleistungen der obligatorischen Unfallversicherung infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab, stellte die bis dahin auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% ausgerichtete Komplementärrente per sofort ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 27. April 2012). Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2012 hielt die Visana an der Verfügung vom 27. April 2012 fest.
Nach Empfang des Urteils 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 liess G.________ am 17. Oktober 2012 gegenüber der Visana erklären, nunmehr mit der von der Beschwerdegegnerin "vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung zur Prüfung der Rentenrevision" einverstanden zu sein. Daraufhin antwortete die Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 23. November 2012, sie habe mit der durch Einspracheentscheid vom 17. August 2012 bestätigten Verfügung vom 27. April 2012 einen verfahrensabschliessenden Endentscheid gefällt, weshalb sie keine Veranlassung sehe, eine Begutachtung in Auftrag zu geben.
B. Sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2012 als auch gegen das formlose Schreiben vom 23. November 2012 liess G.________ je separat fristgerecht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vereinigte die zwei Beschwerdeverfahren und wies beide Beschwerden am 8. Mai 2013 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt G.________:
"1.  Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.
2.  Die Urteile des Versicherungsgerichts Thurgau vom 08.05.2013 (Proz. W.2012.313/E und W.2012.425/E) sowie das Urteil des Versicherungsgerichts Thurgau vom 21.12.2011 (Proz. W.2011.196/E) und die damit verbundenen Verfügungen und Einspracheentscheide der Visana seien aufzuheben.
3.  Ebenfalls sei die Leistungseinstellung aufzuheben und die Rente weiterhin auszurichten.
4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 19. Juli 2013 lässt G.________ unaufgefordert eine "nachträgliche Beschwerdeeingabe" einreichen.
Während die Visana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten ist, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
D. Am 10. September 2013 reicht G.________ nochmals eine mit "freiwillige Bemerkungen (Spontanreplik) " betitelte Eingabe ein.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136   E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde  (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. 
2.1. Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil 8C_967/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.1), wobei ein entsprechendes Revisionsverfahren von der Versicherung jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden kann (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 154 mit Hinweis). Gemäss dieser Norm wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545).
2.2. Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar ( BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2; Urteil 8C_967/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3. Rechtsprechungsgemäss ist in Revisionsfällen zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Andreas Traub, Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.).
2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.1) erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 8C_549/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2).
3. 
3.1. Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Grundsätzlich obliegt es dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweis).
3.2. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).
3.3. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist ( UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 52 zu Art. 43 ATSG). Verweigert die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, indem sie den Unfallversicherer bei laufenden Rentenleistungen daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wird die Beweislast umgekehrt, indem die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E. 2 mit Hinweisen).
3.4. Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Bei komplexen Fällen, wie sie länger andauernde Beschwerden nach Schleudertrauma der HWS häufig darstellen, ist in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124). Obwohl die üblichen Untersuchungen einer MEDAS generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156,  I 988/06 E. 4.2), kann die betroffene Person zur Teilnahme an der medizinischen Begutachtung nicht gezwungen werden (vgl. Pra 2009 Nr. 59 S. 382, 6B_937/2008 E. 2.3). Begründet diese die Verweigerung der persönlichen Mitwirkung an der Abklärungsmassnahme einzig damit, sie sei rechtlich nicht dazu verpflichtet, vermag diese Auffassung für sich allein die Verletzung der Mitwirkungspflicht grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, I 42/06 E. 4.1 und 4.7; Urteil 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.5), ansonsten die Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich wäre. Weigert sich die versicherte Person in diesem Sinne, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie letztlich die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. E. 3.3 hievor).
4. 
4.1. Wie dargelegt (Sachverhalt lit. A.b) zeigte die Visana der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 8. Februar 2011 die Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens im Sinne von Art. 17  Abs. 1 ATSG an. Diese Mitteilung erfolgte mit Blick auf Art. 22 UVG - ungeachtet des auch erst später durch Erlass der Revisionsverfügung noch zulässigen Verfahrensabschlusses - rechtzeitig (SVR 2012 UV Nr. 24 S. 87, 8C_759/2011 E. 4 mit Hinweisen) vor Erreichen des AHV-Rentenalters der Versicherten (am 15. Mai 2012; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entsprach den geltenden, verfahrensmässig garantierten Mitwirkungsrechten der versicherten Person bei der Bestellung und Verwendung eines medizinischen Gutachtens durch den UVG-Versicherer (vgl. SVR 1997 UV Nr. 67 S. 229, U 136/95 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 44 ATSG sowie nunmehr auch E. 6.3.3 hienach), zumal die Beschwerdeführerin weder formelle Ausstandsgründe gegen die Gutachter des Instituts X.________ (Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 1.2) noch - gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. De-zember 2011 E. 3 - sonst triftige Gründe gegen die von der Visana angeordnete Begutachtung vorzubringen vermochte.
4.2. Das kantonale Gericht qualifizierte in seinem Entscheid vom  21. Dezember 2011 die von der Visana am 6. Mai 2011 formlos verfügte Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung im Institut X.________ mit dem zugestellten Fragenkatalog zutreffend als Zwischenverfügung (Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 1.1 i.f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 f. S. 256), welche das am 8. Februar 2011 von Amtes wegen eröffnete Rentenrevisionsverfahren nicht abschloss. Auf die gegen den kantonalen Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2011 gerichtete Beschwerde der Versicherten trat das Bundesgericht daher praxisgemäss nicht ein (Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 1).
5. Entgegen der Beschwerdeführerin besteht keine Veranlassung, auf das mit Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 rechtskräftig abgeschlossene Zwischenverfahren betreffend Anordnung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung zurückzukommen. Die Versicherte legt insbesondere keine Gründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar, weshalb das genannte Urteil in Revision zu ziehen wäre. Auch eine geänderte oder präzisierte Rechtsprechung bildet regelmässig keinen Grund, revisionsweise auf eine formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung zurückzukommen (Urteil 9F_7/2008 vom  9. September 2008 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 215  E. 5.2 S. 221 f.). Formelle Ausstandsgründe gegen die medizinisch sachverständigen Personen des Instituts X.________ sind überdies in dem am 4. Oktober 2012 endgültig abgeschlossenen Zwischenverfahren nicht geltend gemacht worden (Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012  E. 1.2), weshalb das Bundesgericht auf die gegen den kantonalen Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2011 erhobene Beschwerde mangels selbstständiger Anfechtbarkeit zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.1 S. 277). Zudem ist im hier angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid - zufolge der noch immer ausstehenden materiellen Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Rentenrevision - nicht der materielle Endentscheid über den Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens zu erblicken. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen diesen Endentscheid werden die weiteren Vorbringen gegen die angeordnete Revisionsbegutachtung ungeschmälert zu kontrollieren sein (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277 und E. 3.3 S. 279). Demzufolge ist auf die in diesem Verfahren - erneut und ausführlich - vorgetragene Argumentation gegen die Zulässigkeit der von der Visana angeordneten polydisziplinären Begutachtung und die beantragte Aufhebung des längst in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Zwischenentscheides vom 21. Dezember 2011 nicht einzutreten, zumal es sich bei Antrag Ziffer 2 der hier zu beurteilenden Beschwerde (siehe Sachverhalt lit. C) in Bezug auf den erwähnten kantonalen Zwischenentscheid und die damit verbundenen Verfügungen und Einspracheentscheide um ein grundsätzlich unzulässiges, erstmals vor Bundesgericht neu gestelltes Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt.
 
6.
6.1. Nach Kenntnisnahme von dem am 8. Februar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren mandatierte die Beschwerdeführerin am 26. Fe-bruar 2011 ihren Rechtsvertreter und liess zunächst am 3. März 2011 Einwände gegen die Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens als solches erheben. Sodann weitete sie mit Schreiben vom 12. April 2011 ihre Kritik am beabsichtigten Vorgehen der Visana aus und hielt insbesondere fest, dass sie sich einer polydisziplinären Begutachtung nicht stellen werde, dass sie "mit sämtlichen [von der Beschwerdegegnerin] aufgeführten Ärzten des Instituts X.________, genau gleich wie z.B. mit allen Ärzten des Zentrums Y.________ oder ähnlich zu bewertenden Institutionen, nicht einverstanden" sei und einer "anlasslosen Revisionsuntersuchung" nicht zustimmen könne. In der Folge stellte sich die Visana am 6. Mai 2011 auf den Standpunkt, die Versicherte habe sich im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht von Art. 43 Abs. 3 der beabsichtigten polydisziplinären Begutachtung zu unterziehen. Zudem führe sie keine Gründe an, weshalb sie die namentlich bekannt gegebenen Gutachter des Institut X.________ ablehne. Das Institut X.________ werde daher die Beschwerdeführerin direkt zur Begutachtung auffordern. Gegen diese Anordnung einer polydisziplinären Revisionsbegutachtung beschritt die Versicherte den Rechtsweg, welcher mit Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 abgeschlossen wurde.
6.2. Im Rahmen dieses mit Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 abgeschlossenen Zwischenverfahrens war bisher einzig die Frage der Zulässigkeit des von der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2011 erteilten Auftrages zur polydisziplinären Begutachtung im Institut X.________ mit dem zugestellten Fragebogen Gegenstand der richterlichen Beurteilung. Die Visana war folglich spätestens mit Kenntnisnahme vom Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 und insbesondere mit Blick auf das ihr gegenüber ausdrücklich mitgeteilte Einverständnis der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2012 grundsätzlich gehalten, die am 6. Mai 2011 angeordnete und seither wiederholt angemahnte polydisziplinäre Revisionsbegutachtung durchführen zu lassen und das am 8. Februar 2011 eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen, sofern die Beschwerdegegnerin die hiefür erforderlichen Beweise erheben (E. 2.4) und die bisherigen Rentenleistungen nicht weiterhin unverändert ausrichten wollte.
6.3. Strittig und im Folgenden zunächst zu prüfen ist, ob die Visana die bis dahin auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100 % ausgerichtete Komplementärrente zu Recht am 27. April 2012 per sofort dauerhaft eingestellt hat.
6.3.1. Verwaltung und Vorinstanz gingen übereinstimmend davon aus, die Versicherte habe durch Nichtwahrnehmung der Begutachtungstermine vom 17. und 18. April 2012 nach bundesrechtskonformer Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens in unentschuldbarer Weise die ihr obliegende Mitwirkungspflicht von Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt, weshalb die am 27. April 2012 verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei.
6.3.2. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin insbesondere ein, die Visana habe die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten. Durch Anordnung einer polydisziplinären Revisionsbegutachtung habe sie angesichts des ursprünglich bei Rentenzusprache massgebenden orthopädischen Gutachtens den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Art. 43 Abs. 3 ATSG sei auf das Revisionsverfahren nicht anwendbar. Die fehlende Mitwirkung der Versicherten sei nicht unentschuldbar, weil sie in eine orthopädische Revisionsbegutachtung eingewilligt habe. Da keine rechtsgenügliche Anordnungsverfügung nach BGE 137 V 210 ergangen sei, "liege kein ordentliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren" vor. Schliesslich bestritt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Nichtmitwirkung, weil erst seit 4. Oktober 2012 "rechtskräftig entschieden [sei], dass sich die Versicherte der von der Visana angeordneten polydisziplinären Begutachtung zur Prüfung der Rentenanpassung nach Art. 17 ATSG zu unterziehen hat".
6.3.3. In Bezug auf den Bereich des UVG hat das Bundesgericht erst am 13. August 2012 (BGE 138 V 318) unter anderem erkannt, dass eine Begutachtung (in Abänderung der Rechtsprechung von BGE 132 V 93) bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen ist, dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte zustehen, wobei sich die zu beachtenden Modalitäten sinngemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 richten, und dass - wie in BGE 138 V 271 für die Invalidenversicherung entschieden - auch im Bereich der Unfallversicherung kantonale Entscheide bzw. solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen (Zwischen-) Verfügungen der Unfallversicherer betreffend Gutachtensanordnung nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden können, sofern nicht formelle Ausstandsgründe beurteilt worden sind.
6.3.4. Als die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom  17. August 2012 die von ihr am 27. April 2012 wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht von Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügte Leistungseinstellung bestätigte, konnten weder die Visana noch die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Entscheidzustellung Kenntnis von dem am 13. August 2012 gefällten BGE 138 V 318 haben. Bis dahin blieb offen, wie weit die auf dem Gebiet des IVG zur Frage der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei den Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) ergangene Rechtsprechung für den Bereich des UVG massgebend sein könnte.
6.3.5. Soweit die Versicherte zur Rechtfertigung ihrer ab April 2012 anhaltenden Verweigerung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung in der Hauptsache geltend macht, die Visana habe die formellen Voraussetzungen bei Anordnung einer Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 nicht eingehalten, stösst ihre Argumentation ins Leere, weil die genannte Rechtsprechung im damaligen Zeitpunkt für den Bereich des UVG nicht massgebend war (E. 6.3.3 hievor). Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Empfang des kantonalen Zwischenentscheides vom 21. Dezember 2011 (die Zustellung erfolgte am 18. Januar 2012) davon ausgehen musste, das Bundesgericht würde voraussichtlich auf eine hiegegen erhobene Beschwerde praxisgemäss (BGE 132 V 93) nicht eintreten und demzufolge auch ein damit verbundenes Gesuch um aufschiebende Wirkung mit grosser Wahrscheinlichkeit abweisen. Letzteres verfügte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesgerichts am 2. April 2012 mit Blick auf das entsprechende Gesuch, welches die Versicherte gleichzeitig mit der am 13. Februar 2012 erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gestellt hatte. Die Zwischenverfügung des Bundesgerichts vom 2. April 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. April 2012 zugestellt, so dass Letztere rechtzeitig der schon seit Januar 2012 bekannten Einladung des Instituts X.________ zur Revisionsbegutachtung auf den 17. und 18. April 2012 Folge leisten konnte. Zudem hatte die Versicherte zu diesem Zeitpunkt ihr 64. Altersjahr noch nicht vollendet, so dass die damaligen tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse noch echtzeitlich zu überprüfen gewesen wären.
6.3.6. Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber unbeirrt an ihrer von Anfang an ohne zureichende Gründe (vgl. u.a. E. 3.4 hievor) eingenommenen Verweigerungshaltung bezüglich der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht fest und liess gegenüber der Visana provokativ verlauten, sie gehe davon aus "für den Zeitraum vom 17. bis 18. April 2012 Ferien buchen" zu können. Soweit die Beschwerdegegnerin daraufhin am 27. April 2012 wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht androhungsgemäss die Einstellung der Rentenleistungen verfügte und mit Einspracheentscheid vom 17. August 2012 bestätigte, ist die Einstellung der Rentenleistungen zwecks Durchsetzung der am 6. Mai 2011 angeordneten und mit kantonalem Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2011 geschützten polydisziplinären Revisionsbegutachtung im Institut X.________ anhand des bekannten Fragebogens entgegen der Versicherten nicht zu beanstanden.
6.3.7. Hingegen kann der Visana mit Blick auf ihre Interessenabwägung in Bezug auf die Dauerhaftigkeit dieser Leistungseinstellung nicht gefolgt werden.
6.3.7.1. Wohl war die Beschwerdegegnerin - im Rahmen von Art. 22 UVG - nicht nur jederzeit berechtigt, von Amtes wegen eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG einzuleiten (E. 2.1 hievor), sondern unter den gegebenen Umständen auch zu Recht veranlasst, zu diesem Zweck eine polydisziplinäre Revisionsbegutachtung (vgl.  E. 3.4 hievor) anzuordnen (kantonaler Zwischenentscheid vom 21. De-zember 2011). Zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs (E. 3 hievor) musste die Verwaltung von der Versicherten die Erfüllung der ihr obliegende Mitwirkungspflicht einfordern und die Beschwerdeführerin - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung sanktionieren können.
6.3.7.2. Da jedoch die Visana am 8. Februar 2011 - ohne über konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu verfügen - von Amtes wegen das Rentenrevisionsverfahren einleitete, und auch bei endgültigem Abschluss des Zwischenverfahrens mit Urteil 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 noch immer keine solchen Anhaltspunkte erkennbar waren, ist die Ausgangslage hier weder mit dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 noch mit BGE 129 V 370 und 106 V 18 zu vergleichen. In den genannten Urteilen ging die Verwaltung jeweils davon aus, gestützt auf einen rechtsgenüglich nachgewiesenen materiellen Revisionsgrund berechtigt zu sein, Dauerleistungen einstellen oder herabsetzen zu können, bevor auf dem Rechtsweg die entsprechende Revisionsverfügung jeweils aufgehoben, die Notwendigkeit weiterer Abklärungen erkannt und die Sache zur Neuverfügung an den Sozialversicherungsträger zurückgewiesen wurde. Ein anhaltender Effekt des mit der strittigen Leistungseinstellung verfügten Entzuges der aufschiebenden Wirkung (vgl. BGE 129 V 370) bis zum Abschluss des vorliegenden Prozesses oder gar bis zum Erlass der materiellen Revisionsverfügung nach Abschluss der erst noch durchzuführenden polydisziplinären Revisionsbegutachtung kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil sich die Visana seit der von der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2012 ausdrücklich erklärten Mitwirkungsbereitschaft weigert, das von ihr selbst eingeleitete Revisionsverfahren fortzusetzen.
6.3.7.3. Zwar verwirklichte sich auch in casu die bereits in BGE 106 V 18 E. 3c S. 21 erkannte Gefahr, wonach die "Versicherte versucht sein [könnte], den Erlass der neuen Verfügung möglichst lange hinauszuzögern". Immerhin vermochte die Beschwerdeführerin, durch ihr renitentes Verhalten den Zeitpunkt der Durchführung der angeordneten polydisziplinären Revisionsbegutachtung seit April 2012 zumindest um einige Monate zu verzögern, auch wenn sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 gegenüber der Visana schlussendlich doch ihre Bereitschaft zur "rechtskräftig angeordneten polydisziplinären Begutachtung" erklärte. Spätestens ab Kenntnisnahme dieses Schreibens bestand demnach kein Kausalzusammenhang mehr zwischen der am 27. April 2012 verfügten Leistungseinstellung und der Mitwirkungspflichtverletzung. Der Beschwerdegegnerin stand endlich der Weg frei, die rechtskräftig angeordnete polydisziplinäre Revisionsbegutachtung durchführen zu lassen und hernach - gestützt auf die entsprechenden Untersuchungsergebnisse - darüber zu entscheiden, ob die bisher aufgrund einer vollen unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit ausgerichtete Komplementärrente herabzusetzen oder aufzuheben sei.
6.3.7.4. Anders als im hier zu beurteilenden Fall war die Invalidenversicherung gemäss Sachverhalt, welcher dem von der Vorinstanz angerufenen Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 zu Grunde lag, offenbar in der Lage, "auf Grund der Akten" die vollständige Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügen, weshalb es sich im genannten Fall rechtfertigte, die spätere Bereitschaftserklärung zur Mitwirkungspflichterfüllung "als Neuanmeldung zu behandeln", so dass sich mit der erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs die festgelegte Sanktion (Rentenaufhebung gestützt auf einen Entscheid auf Grund der Akten) nur auf die Zeitspanne der Weigerung der Zusammenarbeit bezog und dadurch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden konnte (Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen). Demgegenüber betraf das Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010, auf welches das Urteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 Bezug nimmt, den ebenfalls nicht vergleichbaren Fall einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung anlässlich der Erstanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb insoweit - im Gegensatz zur hier strittigen dauerhaften Leistungseinstellung wegen Mitwirkungspflichtverletzung - es ohne Weiteres als sachgerecht erscheint, die später erklärte Eingliederungsbereitschaft als Neuanmeldung zu betrachten (Urteil 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Entgegen dem hier angefochtenen Entscheid lässt sich gestützt auf die genannten Urteile das Schreiben der Versicherten vom 17. Oktober 2012 unter den gegebenen Umständen nicht als Neuanmeldung qualifizieren, zumal die von der Vorinstanz daraus abgeleitete Konsequenz, die Neuanmeldung vom 17. Oktober 2012 sei mit Blick auf Art. 22 UVG verspätet erfolgt und die Visana demzufolge zu Recht nicht darauf eingetreten, nicht zu überzeugen vermag.
6.3.7.5. Massgebend ist vielmehr, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz praxisgemäss auch bei der gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion zu berücksichtigen ist. Denn wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion - Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten - nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde ( UELI KIESER, a.a.O., N. 56 zu Art. 43 ATSG mit Hinweis). Dies bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall, dass die am 27. April 2012 wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht verfügte Leistungseinstellung entgegen Verwaltung und Vorinstanz nur bis zum 18. Oktober 2012 andauern konnte, weil nach der gewöhnlichen Postzustellungspraxis - die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, das per eingeschriebener Postsendung zugestellte Schreiben erst verspätet erhalten zu haben - die Visana spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Lage war, das von ihr eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen und die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich und vorbehaltlos angebotene Mitwirkung bei der rechtskräftig beurteilten Anordnung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung im Institut X.________ anhand des seit 6. Mai 2011 bekannten Fragebogens kompromisslos einzufordern.
6.3.8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach die Rentenleistungen zu Recht am 27. April 2012 wegen anhaltender unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung eingestellt. Mit Kenntnisnahme der Bereitschaftserklärung der vorbehaltlosen Einwilligung in die rechtskräftig beurteilte Anordnung der polydisziplinären Revisionsbegutachtung im Institut X.________ anhand des bekannten Fragenkatalogs war die Visana spätestens ab 18. Oktober 2012 in der Lage, das eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die zuvor bis zum 27. April 2012 auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100% erbrachte Komplementärrente wieder auszurichten und zwar bis zum Zeitpunkt, in welchem der Visana im Rahmen des laufenden Rentenrevisionsverfahrens gegebenenfalls der rechtsgenügliche Nachweis einer anspruchsrelevanten erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gelingt (vgl. E. 2 hievor). Die seit 18. Oktober 2012 eingetretene Verzögerung hat sich die Beschwerdegegnerin selber zuzuschreiben.
6.3.9. Die im Weiteren strittige Frage, ob die Visana zur anhaltenden Leistungseinstellung ab Erlass des Urteils 8C_157/2012 vom   4. Oktober 2012 bzw. über den 17. Oktober 2012 hinaus berechtigt war, ist damit ebenfalls beantwortet. Nachdem das Zwischenverfahren zur Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung einer polydisziplinären Revisionsbegutachtung im Institut X.________ spätestens mit dem Erlass des Urteils 8C_157/2012 vom 4. Oktober 2012 endgültig abgeschlossen war und die Beschwerdegegnerin von der ausdrücklichen Einwilligung der Versicherten in diese Begutachtung Kenntnis genommen hatte, war die Visana nach Treu und Glauben gehalten, das von ihr selber von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevisionsverfahren fortzusetzen und die hiefür notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Parteien haben die Gerichtskosten im Masse ihres Unterliegens je hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 8. Mai 2013 und der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 17. August 2012 werden insoweit abgeändert, als die am 27. April 2012 von der Beschwerdegegnerin per sofort unbefristet verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab 18. Oktober 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt im Sinne der Erwägungen Ziffer 6.3.8 und 6.3.9 wieder im bisherigen Umfang auszurichten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli