Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_814/2013
Urteil vom 6. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 Beschwerde gegen einen Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht haben;
dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ihrer Beschwerde nicht beigelegt und in ihrer Beschwerde auch nicht darlegen haben, welchen Entscheid der III. Strafkammer sie anfechten wollen;
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten ihre Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass die Beschwerdeführer am 3. November 2013 eine Beschwerdeergänzung sowie eine Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2013 in Sachen Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung eingereicht haben;
dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gegen diese Verfügung längstens abgelaufen ist;
dass sich aus den Eingaben der Beschwerdeführer denn auch nicht ergibt, ob sich ihre Beschwerde gegen die genannte Verfügung vom 22. Januar 2013 oder gegen einen anderen Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich richten sollte;
dass deshalb mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli