BGer 8C_658/2013
 
BGer 8C_658/2013 vom 05.11.2013
{T 0/2}
8C_658/2013
 
Urteil vom 5. November 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. August 2013.
 
Sachverhalt:
A. L.________, geboren 1964, meldete sich am 21. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. März 2010 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft ab März 2010 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zu. Am 2. Dezember 2010 sprach sie ihm gestützt auf denselben Invaliditätsgrad eine halbe Invalidenrente von Mai 2006 bis Februar 2010 zu, wobei von Juni 2007 bis Januar 2008 infolge höherem ausbezahltem IV-Taggeld keine Renten ausgerichtet würden. L.________ liess gegen diese Verfügungen Beschwerde einreichen und eine Dreiviertelsrente beantragen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_103/2012 vom 22. Februar 2012 nicht ein.
Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. November 2012 die Aufhebung der halben Invalidenrente per 31. August 2012 in Aussicht. L.________ liess dagegen mit Schreiben vom 3. und 31. Januar 2013 Einwände einreichen und erklären, er akzeptiere die Ausrichtung einer halben Invalidenrente. Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 richtete die IV-Stelle ab 1. September 2012 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % aus.
B. Nachdem L.________ dagegen hatte Beschwerde einreichen lassen, hob die IV-Stelle die Verfügung vom 17. Mai 2013 im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 lite pendente auf und erklärte, die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen hätte als Mitteilung statt als Verfügung ergehen sollen; der materielle Entscheid über den Rentenanspruch erfolge in Kürze in einer neuen Verfügung. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente per 31. August 2013 auf. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schrieb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit am 6. August 2013 ab.
C. L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der Entscheid vom 6. August 2013 aufzuheben, ihm Gelegenheit zu geben, seine Beschwerde vor dem kantonalen Gericht zurückzuziehen, die Verfügung vom 17. Mai 2013 in Rechtskraft zu setzen und die Verfügung vom 13. (recte 12.) Juli 2013 als ungültig zu erklären. Eventualiter seien die Verfügungen vom 4. März und 2. Dezember 2010 in Rechtskraft zusetzen; subeventualiter seien die Verfügungen vom 4. März und 2. Dezember 2010 sowie der kantonale Entscheid vom 6. Oktober 2011 aufzuheben und ihm mindestens eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2006 zuzusprechen.
 
Erwägungen:
1. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt (BGE 135 II 30 E. 1.3.1 S. 33). Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86; 134 II 349 E. 1.3 und 1.4 S. 351). Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), das heisst ebenfalls Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können, und selbstständig der materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144; zum Ganzen BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134).
2. Zwischen den Parteien ist die Ausrichtung einer Invalidenrente strittig. In diesem Zusammenhang wurde der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente noch nicht rechtskräftig beurteilt. Daran ändert auch der vorinstanzliche Entscheid vom 6. August 2013 nichts, da dieser ebenfalls keine abschliessende Beurteilung des Anspruchs enthält; vielmehr stellt er bloss einen weiteren Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Somit handelt es sich beim beanstandeten Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, so dass er nur unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt, da der Entscheid vom 6. August 2013 weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Versicherten bewirkt (lit. a; vgl. zum Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 und 645 E. 2.1 S. 647) noch könnte eine sofortige Gutheissung ein aufwendiges Beweisverfahren im Sinne von lit. b verhindern, liegt doch der Entscheid der IV-Stelle über den Anspruch auf eine Invalidenrente bereits vor (Verfügung vom 12. Juli 2013). Die Einwände des Versicherten, namentlich in Zusammenhang mit der geltend gemachten reformatio in peius resp. dem Rückzug der Beschwerden, wie auch die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formalien (vgl. etwa BGE 137 V 314 und Urteil 8C_751/2011 vom 2. Februar 2012 E. 3) sind im (bereits anhängig gemachten) Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 12. Juli 2013 zu klären. Auf die Beschwerde vom 16. September 2013 kann somit nicht eingetreten werden.
3. Bei dieser Verfahrenslage erweist sich das Gesuch um Sistierung als gegenstandslos.
4. Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden, wenn die gesuchsstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).
Die Beschwerde des Versicherten muss als aussichtslos bezeichnet werden, da auf sie aus klar ersichtlichen Gründen nicht eingetreten werden kann. Demnach ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold