BGer 2C_287/2013
 
BGer 2C_287/2013 vom 01.11.2013
{T 0/2}
2C_287/2013
 
Urteil vom 1. November 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Martin,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung)
vom 26. Februar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
- am 13. Januar 2004 vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen Hehlerei zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen,
- am 25. März 2004 vom Untersuchungsrichteramt Genf wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen,
- am 25. Mai 2007 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen Verstössen gegen das Waffengesetz zu einer Busse von Fr. 300.--,
- am 26. Oktober 2010 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz ("schwerer Fall" im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG; Kauf und Transport von rund 548 g reinem Kokain, aus rein finanziellen Motiven), versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und einfacher Körperverletzung (zum Nachteil seiner Ehefrau) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt vollziehbar).
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 1. November 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein