BGer 5A_808/2013
 
BGer 5A_808/2013 vom 30.10.2013
{T 0/2}
5A_808/2013
 
Urteil vom 30. Oktober 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Cicco,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Annäherungsverbot),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (in Abweisung einer Berufung des Beschwerdeführers und in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids) dem Beschwerdeführer (als vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 Abs. 1 ZPO) unter Strafandrohung verboten hat, sich der Beschwerdegegnerin auf eine Distanz von weniger als 20 Meter zu nähern, sich an gewissen Orten aufzuhalten und die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht habe die Vorinstanz in Anbetracht der unzähligen Polizeieinsätze, der bereits ergangenen polizeilichen Fernhalteverfügungen und der Strafanzeige die Glaubhaftmachung einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB angenommen, die Berufungsvorbringen vermöchten die Polizeirapporte nicht zu widerlegen, es bestehe die Gefahr der erneuten psychischen Gewalt und von Nachstellungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, zu Recht habe die Vorinstanz auch die Dringlichkeit der Massnahme bejaht, diese sei zudem verhältnismässig, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Berufung nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 18. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann