BGer 1C_283/2013
 
BGer 1C_283/2013 vom 22.10.2013
{T 0/2}
1C_283/2013
 
Urteil vom 22. Oktober 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Brienz/Brinzauls,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2013
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
3.
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
Lausanne, 22. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp