BGer 8C_564/2013
 
BGer 8C_564/2013 vom 17.10.2013
{T 0/2}
8C_564/2013
 
Urteil vom 17. Oktober 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2013.
 
Sachverhalt:
A. Der 1978 geborene J.________ arbeitete als Hilfsschlosser bei der Firma K.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 4. August 2001 wurde er von unbekannten Personen zusammengeschlagen und verletzt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 16. März 2005 sprach ihm die SUVA ab 1. September 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 18 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Mit Verfügung vom 8. November 2011 stellte die SUVA die Rentenleistungen per 1. August 2008 ein, da der Versicherte aufgrund der vorgenommenen Lohnvergleiche in seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr erheblich eingeschränkt sei; auf die Rückforderung der bereits ausbezahlten Renten werde verzichtet. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 ab.
B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juni 2013 ab.
C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm rückwirkend und weiterhin die rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente auszurichten.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG) die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Im Einspracheentscheid vom 16. März 2005 ging die SUVA bei der Rentenzusprache davon aus, ohne Gesundheitsschaden könnte der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit bei der Firma K.________ ein jährliches Valideneinkommen (hierzu vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300) von Fr. 49'400.- erzielen; dieses liege 18 % unter dem Durchschnittslohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Das trotz Gesundheitsschaden erzielbare Invalideneinkommen (hierzu siehe BGE 135 V 297 E. 5.2 f. S. 301 f.) ermittelte die SUVA gestützt auf den LSE-Tabellenlohn; diesen reduzierte sie um die obigen 18 % und um einen leidensbedingten Abzug von 15 %, was Fr. 40'854.- bzw. verglichen mit dem Valideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 17,85 % ergab (Einspracheentscheid vom 16. März 2005).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob auf der erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung eine rechtserhebliche Änderung eingetreten ist, welche die Rentenaufhebung rechtfertigt (vgl. BGE 133 V 545).
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erkannt, dass das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen des Versicherten anhand der LSE zu bestimmen sei, und zwar bezogen auf den Wirtschaftszweig "Metallerzeugung und -bearbeitung". Hier habe im Jahre 2010 der mittlere von Männern im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden erzielte Lohn monatlich Fr. 5'073.- betragen (Tabelle TA1), was umgerechnet auf ein Jahr und die branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2010 (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2013, S. 94 Tabelle B9.2) Fr. 62'702.- ergebe. Beim Invalideneinkommen sei auf den effektiven Lohn des Versicherten bei der Firma K.________ abzustellen, der im Jahr 2009 Fr. 61'400.-, im Jahr 2010 Fr. 62'368.- und im Jahr 2011 Fr. 59'800.- betragen habe. Dabei wirke es sich zu seinen Gunsten aus, wenn auf den letztgenannten Betrag abgestellt werde. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'902.- bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4,63 %.
Der Beschwerdeführer erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig oder unvollständig (Art. 97 Abs. 2 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen. Festzuhalten ist Folgendes:
5. Der Versicherte wendet ein, er arbeite seit 1. September 1996 bis heute als Hilfsschlosser bei der Firma K.________. Da bei der Rentenzusprache im Jahre 2005 zur Bemessung seines Invalideneinkommens nicht auf seinen tatsächlichen Lohn bei dieser Firma, sondern auf den LSE-Tabellenlohn abgestellt worden sei, und er unbestrittenermassen nach wie vor dieselbe Arbeit für denselben Arbeitgeber verrichte, sei keine erwerbliche Veränderung eingetreten. Es sei unzulässig, nunmehr für die Bemessung des Invalideneinkommens vom LSE-Tabellenlohn zum tatsächlichen Lohn zu wechseln.
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn im Zeitpunkt der Rentenzusprache waren dem Versichertem aus medizinischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere, in Wechselbelastung auszuübende Tätigkeiten ohne längere Zeit über Brusthöhe oder vorgeneigt ganztags zumutbar. Tatsächlich arbeitete er damals aber nur während fünf Stunden pro Tag mit einer 35%igen Leistung bei der Firma K.________. Damit nahm er nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf. Unter diesen Umständen hat die SUVA im Einspracheentscheid vom 16. März 2005 zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht die LSE-Tabellenlöhne herangezogen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Im Rahmen der revisionsweisen Rentenüberprüfung waren SUVA und Vorinstanz berechtigt, zu prüfen, ob sich der vom Versicherten bei der Firma K.________ tatsächlich erzielte Lohn in einem rentenrelevanten Ausmass verändert hat.
Unbehelflich ist das Vorbringen des Versicherten, seine tatsächliche, für die Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigte Lohnentwicklung beruhe nicht auf einem Karrieresprung oder auf einer verbesserten Arbeitsleistung, sondern auf einer Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen (Heirat, Gründung einer Familie mit zwei Kindern). Denn massgebend ist, dass sich seine persönlichen Verhältnisse und damit einhergehend die erwerbsmässigen Faktoren geändert haben (BGE 133 V 545).
 
6.
6.1. Beim Valideneinkommen bleibt als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang der invaliden Person bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu. Dabei sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151 E. 2.2. [9C_85/2009]; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 E. 2.1.2 [U 87/05], 2005 Nr. U 533 S. 40 E. 3.2 f. [U 339/03], Urteile 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.1 und 9C_615/2010 vom 30. September 2010 E. 2). Bei Versicherten, die - wie der Beschwerdeführer - in jungen Jahren oder zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn invalid wurden, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Behinderung ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss weitestgehend einem strikten Beweis. Es gebietet sich daher, den bestehenden Beweisschwierigkeiten insoweit zu begegnen, als in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil 8C_210/2012 E. 3.2).
6.2. Der Versicherte wendet ein, bei der Rentenzusprache im Jahre 2005 habe die SUVA für die Berechnung des Valideneinkommens auf seinen tatsächlichen Lohn bei der Firma K.________ abgestellt. Es sei nicht sachgerecht, bei der Rentenrevision beim Invalideneinkommen neu das tatsächliche Einkommen und gleichzeitig beim Valideneinkommen neu den LSE-Tabellenlohn heranzuziehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die SUVA bei der Rentenzusprache feststellte, sein Valideneinkommen habe um 18 % unter dem LSE-Branchenmittel gelegen; diesem Umstand trug sie mit einem entsprechenden Abzug beim Invalideneinkommen Rechnung. Mit dieser Parallelisierung hat sie beim Valideneinkommen im Ergebnis bereits damals das LSE-Branchenmittel und nicht den effektiv tieferen Lohn des Versicherten als massgebenden Ausgangspunkt erachtet (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
6.3. Weiter bringt der Versicherte vor, beim Valideneinkommen sei die berufliche Weiterentwicklung bzw. die Entwicklung des tatsächlichen Einkommens zu berücksichtigen. Dies gelte auch bei Versicherten, die invalid geworden seien, als der berufliche Aufstieg noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Sein Bruder verfüge über dieselbe Ausbildung wie er, sei nur gerade ein Jahr älter als er und verrichte bei der Firma K.________ die gleiche Arbeit, die auch er im Gesundheitsfall ausüben würde. Es würde offenkundig krass gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsrundsatz verstossen, wenn diese Firma dem Beschwerdeführer im Jahre 2011 (recte 2010) bei voller Leistungsfähigkeit ein Jahreseinkommen Fr. 62'702.- bezahlt hätte (E. 4 hievor), derweil sein Bruder im Jahre 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 85'250.- erhalten habe. Nur schon diese Einkommensdifferenz von 26.45 % beweise, dass die vorinstanzlichen Erwägungen schlicht unhaltbar seien. Es gebe keinen sachlichen Grund, für die Bemessung seines Valideneinkommens nicht auf das Einkommen seines Bruders abzustellen.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf den höheren Lohn seines Bruders und auf die Angabe des Arbeitgebers, er würde im Gesundheitsfall "ähnlich" wie sein Bruder verdienen, nicht den Schluss zulässt, als Gesunder würde er überwiegend wahrscheinlich einen über dem LSE-Branchenmittel von Fr. 62'702.- (E. 4 hievor) liegenden Lohn erzielen. Diesbezüglich ist insbesondere anzufügen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 4. August 2001 in der Firma K.________ erheblich weniger verdiente als sein Bruder. Im Jahr 2000 verdiente er nämlich Fr. 54'800.-, sein Bruder dagegen Fr. 73'100.- (vgl. Lohnbescheinigung des Arbeitgebers für das Jahr 2000 vom 4. Januar 2001); im Jahr 2001 betrug der Monatslohn des Beschwerdeführers Fr. 3'093.- derjenige seines Bruders Fr. 4'213.15.- (siehe Lohnangaben des Arbeitgebers für das Jahr 2001 vom 16. Dezember 2002).
7. Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Jancar