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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_255/2013
Verfügung vom 16. Oktober 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Beschwerdeführer,
gegen
UniversitätsSpital Zürich (USZ),
Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8006 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. März 2013.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 30. September 2013, worin H.________ die Beschwerde vom 9. April 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. März 2013 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Die Gerichtsschreiberin: Polla