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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_286/2013
Urteil vom 14. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Grendelmeier Jenny & Partner, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. November 2012.
Sachverhalt:
A.
Nach der Anklageschrift verweigerte X.________ am 11. Mai 2010 um 16.29 Uhr auf der Schaffhauserstrasse in Zürich mit seinem Lieferwagen stadtauswärts fahrend einem in gleicher Richtung fahrenden Linienbus den Vortritt, indem er an einem Haltebalken kurz anhielt und anschliessend - da er den von hinten herannahenden Bus übersah - auf die Buslinie fuhr. Zur Kollisionsvermeidung wich der korrekt fahrende Buschauffeur aus und bremste, wobei eine Buspassagierin stürzte und sich verletzte.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte am 5. März 2012 X.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Es wies das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ab und ihr Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Berufung von X.________ am 12. November 2012 das bezirksgerichtliche Urteil.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, ihn freizusprechen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV (Beschwerde S. 3). Er begründet die Verfassungsverletzungen mit einer ungenügenden Rechtsvertretung im Untersuchungsverfahren und einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs.
1.1. Vor Bundesgericht gilt das Rügeprinzip. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem ausführlichen Urteil und den Akten nicht auseinander, so dass die Beschwerde in weiten Teilen den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).
1.2. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bezirksgericht durch den heutigen Rechtsanwalt verteidigt. Er machte eine ungenügende Verteidigung im Untersuchungsverfahren geltend. Die damalige Rechtsanwältin der Assista TCS AG habe ihn nicht vertreten können (Art. 127 Abs. 5 StPO). Seine Rechte seien massiv verletzt worden. Das Bezirksgericht prüfte diese Vorwürfe. Die Vorinstanz verweist auf dessen Erwägungen und stellt fest, es bestünden keinerlei Anzeichen für eine ungehörige Befragung. Die Aussagen seien verwertbar. Es liege weder der Fall einer amtlichen noch einer notwendigen Verteidigung vor (Urteil S. 5). Das trifft zu. Die amtliche Verteidigung ist bei Bagatellfällen nicht geboten (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil 6B_695/2012 vom 9. April 2013 E. 1.2).
Eine ungenügende Verteidigung ist bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen anzunehmen (6B_105/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.2). Das ist nicht der Fall. An der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wurde der Teilnahmeverzicht der Rechtsanwältin thematisiert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der amtlichen Verteidigung erläutert (kantonale Akten, act. 9). In beiden Einvernahmen finden sich weder Suggestivfragen noch nötigende Formulierungen (act. 9 und 13; bezirksgerichtliches Urteil S. 5). Die Beschwerde ist unbegründet.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Fakten seien nicht zutreffend festgestellt worden. "Ein schlagendes Beispiel dafür beispielsweise sind die Zeichnungen, welche der Beschwerdeführer unter Ägide des Staatsanwalts machen musste, bei denen der Staatsanwalt bestimmte bzw. den Beschwerdeführer anleitete, sein Fahrzeug so auf der Fahrbahn einzuzeichnen, wie sich dies die Staatsanwaltschaft vorstellte. Der eingeschüchterte Beschwerdeführer war nicht in der Lage, einem solchen Druck Stand zu halten" (Beschwerde S. 4).
Entgegen diesem Vorwurf stellte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen Beweisergänzungsantrag, um die kritisierte Skizzierung zu analysieren (Urteil S. 4). Er wurde vor beiden kantonalen Instanzen durch den heutigen Rechtsanwalt verteidigt und konnte alle Einwände vortragen. Die Vorinstanz prüfte die Vorbringen zum Standort des Fahrzeugs sorgfältig. Rechtsverweigerung oder Willkür sind nicht ersichtlich.
1.4. Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs geltend, es sei nicht geklärt worden, warum der Linienbus, der problemlos hätte ausweichen können, eine Vollbremsung einleitete. Der Buschauffeur habe angegeben, das Fahrzeug schon früh gesehen zu haben.
Für die Vorinstanz ist das eine beliebige entlastende Hypothese, die in den Akten keinerlei Stütze findet und bereits durch die Aussagen des Beschwerdeführers selber widerlegt wird. Die vorne im Bus sitzende Zeugin sagte aus, der Lieferwagen sei "auf ein Mal" losgefahren, weshalb der Buschauffeur bremsen musste (Urteil S. 6).
Nach dem Beweisergebnis fuhr der Beschwerdeführer seinen Lieferwagen so weit auf die Busspur, dass der Buschauffeur eine Kollision nur noch durch ein Ausweich- und Bremsmanöver verhindern konnte, wobei die Privatklägerin zu Fall kam (Urteil S. 7 ff. mit eingehender Würdigung der Aussage des Buschauffeurs, der Zeugin und des Beschwerdeführers sowie des Fahrtenschreibers). Daraus ergibt sich, dass der Buschauffeur die Fahrt verlangsamte, als er des Lieferwagens ansichtig wurde, und anschliessend wegen dessen plötzlichen Losfahrens bei gleichzeitigem Ausweichmanöver von ca. 37 km/h auf 0 km/h abbremste, wodurch die Passagierin zu Fall kam. Inwiefern diese Beweiswürdigung unhaltbar sein sollte, ist unerfindlich.
1.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unbestritten, dass er einen Fehler beging, als er losfuhr, bevor er den Bus sah, und stoppte. Jedoch rechtfertige dies nicht, "dass man ihm das ganze Verschulden am Unfall der Buspassagiere zuschiebt". Es müsse die Frage gestellt werden, "wie weit denn die Adäquanz in einem solchen Fall gehen kann", und "ob es nicht zum immanenten Risiko eines Buspassagiers gehört, der sich nicht festhält" (Beschwerde S. 7).
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Strafrecht kennt keine Verschuldenskompensation. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf das Urteil 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.4. Ein allfälliges Mitverschulden eines Passagiers betrifft vor allem die zivilrechtliche Haftungsfrage. Eine Unterbrechung des strafrechtlichen Kausalzusammenhangs "durch die kumulierten Fehler des Buschauffeurs und der Geschädigten" (Beschwerde S. 8) ist auszuschliessen. Gemäss der massgebenden Adäquanztheorie muss das Verhalten geeignet sein, "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen" (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Zu beurteilen sind keine "aussergewöhnlichen Umstände", sondern eine alltägliche Verkehrssituation. Der Beschwerdeführer beging schlicht eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG (Urteil S. 7).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw