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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_726/2013
Urteil vom 3. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Zustellung des Zahlungsbefehls,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 3. September 2013.
Nach Einsicht
in den vorgenannten Entscheid,
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 30. September 2013 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid und das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer am 19. September 2013 zugegangen ist und die Beschwerde vom 30. September 2013 (Postaufgabe) angesichts des Wochenendes vom 28./29. September 2013 am letzten Tag der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), sodass das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass im Übrigen auf die überhaupt nicht begründete (Art. 42 Abs. 2 BGG) und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde durch das präsidierende Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden