BGer 1C_67/2013
 
BGer 1C_67/2013 vom 03.10.2013
{T 0/2}
1C_67/2013
 
Urteil vom 3. Oktober 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra, Postfach, 1820 Montreux,
Beschwerdeführerin,
gegen
Erben A.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Lumnezia,
Postfach 54, 7144 Vella,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
5. Kammer, vom 21. November 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
E.
 
F.
 
G.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
3.1. Für letztere Lösung spricht, dass die Gemeinde zwar formell auf die Einsprache der Helvetia Nostra eingetreten ist, ihre Einwände jedoch materiell nicht geprüft hat, weil sie davon ausging, dass Art. 75b BV intertemporalrechtlich noch nicht anwendbar sei.
3.2. Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll, in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin den Bau- und Einspracheentscheid und die Baubewilligung aufzuheben und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen.
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 21. November 2012, der Einspracheentscheid der Gemeinde Degen (heute: Gemeinde Lumnezia) sowie die Baubewilligung vom 20. August 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Lumnezia zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren und Fr. 1'409.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden den Beschwerdegegnern (Erben A.________) auferlegt.
3. Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Lumnezia und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber