BGer 1C_285/2013
 
BGer 1C_285/2013 vom 03.10.2013
{T 0/2}
1C_285/2013
 
Urteil vom 3. Oktober 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra, Postfach, 1820 Montreux,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Gemeinde Filisur,
7477 Filisur.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
5. Kammer, vom 19. Februar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
E.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
3.1. Für letztere Lösung spricht der Umstand, dass die Gemeinde zu Unrecht auf die Einsprache der Helvetia Nostra nicht eingetreten ist, sich also noch nicht mit deren Einwänden befasst hat.
3.2. Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll, in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid und die Baubewilligung aufzuheben und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen.
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
Lausanne, 3. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber