Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_310/2013
Urteil vom 24. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass X.________ gegen einen am 9. April 2013 ergangenen Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 20./22. April 2013 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau erhob;
dass dessen Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2013 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 11. September) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein dahingehend kritisiert, es sei dadurch in verschiedener Hinsicht Verfahrensrecht verletzt worden;
dass er sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt;
dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), auf welche der Beschwerdeführer bereits früher hingewiesen worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp