BGer 9C_634/2013
 
BGer 9C_634/2013 vom 23.09.2013
{T 0/2}
9C_634/2013
 
Urteil vom 23. September 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juli 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2013,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das kantonale Gericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten X.________ vom 16. Juni 2011 abgestellt und in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 43 % ermittelt hat, der den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet,
dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente verlangt, weil sie gemäss den Feststellungen ihrer behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. P.________ allein wegen psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive Episode) zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei,
dass sich die Beschwerdeführerin damit lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen unter Berufung auf abweichende Angaben der behandelnden Psychiaterin auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was im Gegensatz zum kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung nach Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt,
dass sie im Weiteren einen leidensbedingten Abzug verlangt, ohne sich mit der Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz überhaupt auseinanderzusetzen, wonach beim Invalideneinkommen nicht von Tabellenlöhnen auszugehen ist, so dass die Abzugsfrage gegenstandslos ist,
dass den Ausführungen auch sonst nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin deshalb den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein