BGer 9C_616/2013
 
BGer 9C_616/2013 vom 13.09.2013
{T 0/2}
9C_616/2013
 
Urteil vom 13. September 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.
 
Nach Einsicht
in die Eingabe von R.________ vom 5. Juni 2013 (Poststempel) gegen einen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung einer unbekannten Vorinstanz,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juni 2013, worin R.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in das Schreiben des R.________ vom 3. September 2013, in dem er um die Behandlung seiner Beschwerde ersucht, jedoch nichts weiteres vorbringt oder einreicht,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb gesetzter Nachfrist behoben hat,
dass die Eingabe vom 5. Juni 2013 mitsamt dem ärztlichen Zeugnis des Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Innere Medizin FMH, vom 13. November 2012 nichts enthält, was als genügende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) in Betracht fiele,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz