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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_423/2013
Verfügung vom 13. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Herrn Xajë Berisha,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 29. April 2013.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 5. September 2013, worin P.________ die Beschwerde vom 3. Juni 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) vom 29. April 2013 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz