BGer 2C_799/2013
 
BGer 2C_799/2013 vom 13.09.2013
{T 0/2}
2C_799/2013
 
Urteil vom 13. September 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2000-2008 (Nach- und Strafsteuer),
Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 22. August 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer legt - soweit er sich überhaupt mit dem einzig Verfahrensgegenstand bildenden Abschreibungsentscheid auseinandersetzt - nicht sachbezogen dar, inwiefern dieser Bundes (verfassungs) recht verletzen würde. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 13. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar