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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_133/2013
Urteil vom 13. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Dezember 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der marokkanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste am 30. April 2006 unter falschen Personalien in die Schweiz ein und stellte hier erfolglos ein Asylgesuch. Am 26. Oktober 2006 wurde er nach Deutschland überstellt, wo er bereits früher erfolglos einen Asylantrag gestellt hatte.
A.b. Am 19. Dezember 2007 reichte X.________ (unter richtigem Namen) auf der schweizerischen Botschaft in Marokko ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizerin Y.________ (geb. 1980) ein. Nach Gutheissung des Gesuchs reiste X.________ am 29. März 2008 in die Schweiz ein, wo er am 19. Mai 2008 heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Eheleute haben einen gemeinsamen Sohn (geb. 2010). Am 19. Mai 2011 informierte Y.________ das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft über die Trennung der Eheleute und das einstweilige weitere Zusammenwohnen, bis X.________ eine neue Wohnung gefunden habe. Die Unterzeichnung der Scheidungskonvention erfolgte am 26. Mai 2011, die Auflösung der Wohngemeinschaft am 1. Juli 2011 und die Scheidung am 16. August 2011. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn wurde Y.________ zugeteilt. X.________ erhielt ein wöchentliches Besuchsrecht von zwei Stunden in Begleitung von Y.________. Auf ein Ferienrecht wurde altershalber verzichtet und X.________ verpflichtet, ab 1. März 2012 einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 400.-- (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen.
A.c. Am 7. August 2011 erfuhr das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft von Y.________, dass X.________ mehrere Jahre unter falschem Namen in Deutschland gelebt habe und dort mehrfach verurteilt worden sei. Gegenüber den Schweizer Behörden hatte X.________ im Rahmen des Familiennachzugs das Vorliegen von Vorstrafen verneint (Formular "Fremdenpolizeiliche Anmeldung" vom 20. Mai 2008). Eine Auskunft der deutschen Behörden vom 23. August 2011 ergab, dass gegen X.________ in Deutschland zwischen 2004 und 2006 insgesamt vier Verurteilungen ergangen waren: Am 21. Juli 2004 war er wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Jugendstrafe (Freiheitsentzug) von 6 Monaten verurteilt worden, am 3. November 2004 wegen Diebstahls zu 10 Monaten, am 13. April 2005 wegen Diebstahls zu 13 Monaten und am 6. Dezember 2006 wegen Diebstahls in zwei Fällen und Beleidigung zu 18 Monaten. Die ausgesprochenen Strafen waren jeweils unter Einbezug der vorangegangenen Verurteilungen (sog. Einheitsstrafe nach § 31 des deutschen Jugendgerichtsgesetzes) erfolgt.
B.
Am 25. Oktober 2011 verweigerte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 8. Mai 2012 ab. Die anschliessende Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft blieb erfolglos (Urteil vom 12. Dezember 2012).
C.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2012 aufzuheben und ihm weiterhin den Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen, eventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Migration (BFM) beantragen die Abweisung der Beschwerde.
D.
Am 8. Februar 2013 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV und macht in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; Urteil 2C_1151/2012 vom 3. Juni 2013 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen).
Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_300/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
2.
2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen namentlich beim Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG, soweit die Verweigerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 i.V.m. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Ehegemeinschaft erst nach Ablauf der Dreijahresfrist am 19. Mai 2011 aufgelöst worden sei. Zwar habe die Ehefrau die Migrationsbehörden am 19. Mai 2011 über die Trennung informiert und die Eheleute hätten sieben Tage später, am 26. Mai 2011, die Ehescheidungskonvention unterzeichnet. Doch liessen diese Umstände angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner vormaligen Ehefrau keine verlässliche Aussage darüber zu, ob die Ehe bereits vor dem 19. Mai 2011 nicht mehr gelebt worden sei.
2.2.2. Eine (relevante) Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt solange vor, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Im Regelfall ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG und Art. 49 AuG). Davon ist namentlich dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille erloschen ist (vgl. z.B. Urteile 2C_690/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2; 2C_366/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2; 2C_786/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.3; 2C_531/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 2.3; 2C_904/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3.1; 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2).
2.2.3. Es kann offenbleiben, ob aufgrund der geschilderten Umstände eine andere Beweiswürdigung nicht ebenfalls vertretbar wäre oder gar zutreffender erscheint (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist jedenfalls nicht im Ergebnis offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.3.
2.3.1. Darüber hinaus hat die Vorinstanz eine "erfolgreiche Integration" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bejaht. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache gut und sei sozial integriert. Auch sei beim Beschwerdeführer ein Bemühen um die wirtschaftliche Integration erkennbar.
2.3.2. Erfolgreich ist integriert, wer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. ferner Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines unaufrichtigen Verhaltens gegenüber den Schweizer Behörden liegt keine erfolgreiche Integration vor (vgl. z.B. Urteile 2C_413/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.2; 2C_828/2012 vom 26. März 2013 E. 2.2; 2C_331/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3; 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er die rechtsstaatliche Ordnung nicht akzeptiert.
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer hat denn auch Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gesetzt. Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) bejaht, da der Beschwerdeführer in Deutschland zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer nicht dagegen, dass im Ausland verhängte Strafen grundsätzlich zu berücksichtigen sind (Urteile 2C_1116/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.4 mit Hinweisen; 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3; vgl. ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). Hingegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Abstellen auf das Strafmass der Einheitsstrafe, bei der frühere Verurteilungen einbezogen worden sind, widerspreche dem Verbot der Addition unterjähriger Strafen (vgl. zu Letzterem BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden (vgl. sinngemäss Urteil 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2.2 und E. 6.2.3).
2.4.2. Selbst wenn eine Aufsplittung in verschiedene Teilstrafen für die einzelnen Verurteilungen vorzunehmen wäre, würde sich dies nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers auswirken. Die einzelnen Straftaten, die der Beschwerdeführer allesamt nach seiner Volljährigkeit begangen hat, stellen einen erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und erfüllen damit - auch bei Einzelbetrachtung - einen Widerrufsgrund (Art. 62 lit. c AuG; Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Nicht erheblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer die Straftaten vor Einleitung des Familiennachzugsverfahrens begangen hat (vgl. z.B. Urteile 2C_1116/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.4; 2C_339/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.1).
2.4.3. Schliesslich setzt des Verschweigen der Vorstrafen im Rahmen des Familiennachzugs einen eigenständigen Widerrufsgrund (vgl. Art. 62 lit. a AuG; Urteile 2C_1116/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3; 2C_1186/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.1). Bei Vorstrafen, nach denen im Formular "Fremdenpolizeiliche Anmeldung" ausdrücklich gefragt worden ist, handelt es sich um Umstände, die für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können; es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteile 2C_248/2013 vom 15. August 2013 E. 3; 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.3.1 mit Hinweis).
2.5.
2.5.1. Die genannten Widerrufsgründe fallen auch bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ins Gewicht. In diesem Rahmen sind zudem die Interessen gemeinsamer Kinder zu berücksichtigen (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; BGE 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349; Urteil 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
2.5.2. Unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht in erster Linie die Kernfamilie (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweis; Urteile 2C_1119/2012 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 2C_288/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.5.1). Durch Art. 8 EMRK wird jedoch nicht primär ein rechtlich begründetes, sondern ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Aus familienrechtlichen Gründen muss der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, grundsätzlich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290, 247 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 250 f. mit Hinweisen). Bei einem nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteil ist nach Auflösen der ehelichen Gemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dann zu bejahen, wenn der persönliche Kontakt zum Kind im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts tatsächlich wahrgenommen wird, auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zum Kind besteht und sich der ausländische Elternteil korrekt ("tadellos") verhalten hat (Urteile 2C_1105/2012 vom 5. August 2013 E. 2.2; 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2, zur Publikation vorgesehen; vgl. ferner BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290; 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.).
2.5.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat zu Klagen Anlass gegeben (vgl. eingehend oben E. 2.4) und steht damit einem Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV entgegen (vgl. Urteil 2C_163/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.1). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die erforderliche enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn angesichts der nur unregelmässig geleisteten Unterhaltszahlungen - beginnend im Juli 2012 mit Ausnahmen in den Monaten September und Oktober 2012 - im massgeblichen Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Art. 105 BGG) zu verneinen ist. Offenbleiben kann damit, ob das wöchentliche begleitete Besuchsrecht von zwei Stunden tatsächlich ausgeübt wird und welche Gründe einer effektiven Wahrnehmung allenfalls entgegenstehen.
2.6. Aufgrund des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu beenden, sein privates Interesse am weiteren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil 2C_382/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.3). Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass seit den Verurteilungen in Deutschland einige Zeit verstrichen ist und sich der Beschwerdeführer gut dreieinhalb Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer ein früheres Handeln der Behörden durch sein täuschendes Verhalten im Bewilligungsverfahren verhindert. Die Migrationsbehörden ihrerseits reagierten unverzüglich, als sie Kenntnis von der Täuschung erlangt hatten. Die Vorinstanz durfte die seit der Verurteilung ergangene Zeitspanne in diesem Sinne relativieren und insgesamt von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ausgehen (vgl. Urteil 2C_1116/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Marokko stark gefährdet ist.
3.
3.1. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 50 AuG noch Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV. Folglich ist die Beschwerde unbegründet.
3.2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet ist. Da die Gewinnaussichten der Prozessbegehren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; Urteil 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 7.1). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Egli