BGer 2C_689/2013
 
BGer 2C_689/2013 vom 11.09.2013
{T 0/2}
2C_689/2013
 
Urteil vom 11. September 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat F.________,
Kantonales Steueramt Aargau.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2009,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. Juli 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form sachbezogen darzutun, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage der umstrittenen Grundstückgewinnsteuer 2009, alle anderen Ausführungen sind zum Vornherein nicht sachbezogen. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid diesbezüglich was den Sachverhalt und das kantonale Recht betrifft, rein appellatorisch, indem er erklärt, dass die Darlegungen unzutreffend bzw. bestritten seien. Er führt jedoch nicht in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid aus, inwiefern diese Verfassungsrecht verletzen würde. Schliesslich fehlt es an Ausführungen zu einer allfälligen Verletzung des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes.
 
3.
3.1. Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Dies kann praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 11. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar