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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_590/2013
Urteil vom 10. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. August 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung T.________ spätestens am 25. Juni 2013 erfolglos zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2013,
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013, mit welchem T.________ das Urteil noch einmal mit A-Post zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Rechtsmittelfrist mit dem unbenütztem Ablauf der Abholungsfrist bereits zu laufen begonnen habe,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist am folgenden Tag der fiktiven Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass die Rechtsmittelfrist vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen (Art. 46 Abs. 1 lit. d BGG),
dass die Frist, abgesehen von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten, mit der Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post zu Handen des Bundesgerichts gewahrt wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass somit die Beschwerde nicht innert der spätestens am 26. August 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass in der Beschwerdeschrift überdies nicht hinreichend dargetan ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG aber für eine gültige Beschwerdeerhebung ebenfalls erforderlich wäre,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel