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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_694/2013
Urteil vom 9. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Mai 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2012 vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen.
Nach einer Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013) sprach das Obergericht dem Vertreter des Beschwerdeführers, einem juristischen Laien, am 30. Mai 2013 eine Entschädigung von Fr. 493.20 zu.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 30. Mai 2013 sei aufzuheben. Ihm sei die verlangte Entschädigung (von Fr. 7'575.--) zu zahlen.
2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 2-7 E. 2-6). Was an diesem willkürlich sein oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz geht bei der Frage des Stundenansatzes davon aus, dass es sich beim Vertreter des Beschwerdeführers nicht um einen Rechtsanwalt handelte (Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Verteter sehr wohl eine juristische Ausbildung genossen habe (vgl. Beschwerde S. 3/4 Ziff. 1). Indessen behauptet er selber nicht, dieser habe das Studium abgeschlossen oder sei gar Rechtsanwalt. Folglich ist von vornherein unerheblich, dass er an der Universität Zürich Vorlesungen besuchte. Der Hinweis auf das Reglement über die Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) geht an der Sache vorbei, da es im Verfahren vor der Vorinstanz nicht anwendbar war. Inwieweit ein Stundenansatz von Fr. 60.-- unangemessen tief oder sonst rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz erachtet den vom Beschwerdeführer für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemachten Zeitaufwand von fünf Stunden plus einen Nachtzuschlag von 50 % für ungerechtfertigt (Urteil S. 4). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer auf sechs eng beschriebenen Seiten (vgl. Beschwerde S. 4-10 Ziff. 2-8). Den weitschweifigen Ausführungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig wären.
Für die Autofahrt zum Bezirksgericht und zurück ersetzt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von insgesamt 70 Minuten (Urteil S. 5). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die zeitliche Annahme der Vorinstanz willkürlich sein könnte (vgl. Beschwerde S. 10/11 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer legt sich nicht fest, ob die Fahrt, wie die Vorinstanz annimmt, mit dem Auto durchgeführt wurde, oder ob er mit seinem Vertreter die öffentlichen Verkehrsmittel benutzte. Seine für beide Varianten aufgestellten theoretischen Berechnungen können nicht gehört werden. Im Übrigen will er im vorliegenden Zusammenhang auch den Aufwand für eine Diskussion mit dem Richter und die Vorbereitung der Verhandlung entschädigt haben, was mit der Reisezeit nichts zu tun hat.
In einem Punkt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine fehlerhafte Kostennote nicht von Amtes wegen korrigiert (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 10). Indessen hat er den von ihm begangenen Fehler bei der Zusammenstellung seines zeitlichen Aufwands selber zu vertreten.
Die Vorinstanz stellt fest, der Aufwand für das Studium von Lehre und Rechtsprechung könne auch von Laien nicht geltend gemacht werden (Urteil S. 5). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang über den Unterschied zwischen amtlicher und Wahlverteidigung vorbringt (vgl. Beschwerde S. 11/12 Ziff. 11), geht an der Sache vorbei. Im Übrigen stellt er selber fest, dass etwas anderes nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen gelten kann (ebenso der von der Vorinstanz zitierte Beschluss VB930090). Bei den von ihm aufgeführten Beispielen ("Beweislastumkehr durch das Statthalteramt, Verstoss gegen die in der EMRK und Verfassung genannten Verfahrensgarantien in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich, Anschein der Befangenheit des Bezirksrichters, unvermutete Änderung der Argumentation im Urteil des Bezirksgerichts") stellen sich indessen nur gewöhnliche Rechtsfragen.
Die Vorinstanz erachtet für die Berufungserklärung einen Aufwand von drei Stunden als gerechtfertigt (Urteil S. 6). Die Rüge, sie habe es unterlassen, "andere Laien als Referenz" heranzuziehen (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 12), ist abwegig.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist diese im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn