BGer 9C_509/2013
 
BGer 9C_509/2013 vom 05.09.2013
{T 0/2}
9C_509/2013
 
Urteil vom 5. September 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, Abteilung Internationale Aufgaben und Beratungsdienst, Ruhrstrasse 2, 10704 Berlin, Deutschland,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 2. Juli 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Juli 2013 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Juli 2013, mit welchem dieses auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht sein Nichteintreten damit begründet, die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde richte sich gegen eine Behörde eines anderen Staats, weshalb das hiesige Gericht zur Behandlung solcher Eingaben offensichtlich nicht zuständig sei,
dass sich die Eingabe vom 9. Juli 2013 mit dieser entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz nicht auseinandersetzt und nicht näher darlegt wird, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass die Frage der Weiterleitung der Eingabe gestützt auf Art. 81 VO Nr. 883/2004 nicht Gegenstand des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist und der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er in diesem Punkt durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert ist, zumal letzterer der Deutschen Rentenversicherung Bund ebenfalls eröffnet worden und ihr damit die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Kenntnis gebracht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer