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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_296/2013
Urteil vom 5. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
Erwägungen:
1.
X.________ führt gegen das am 3. Juli 2013 betreffend Beschlagnahme ergangene Urteil der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 2. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138 I 435 S. 439 E. 1 mit Hinweisen).
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Das angefochtene obergerichtliche Urteil ist dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter nach den Angaben in der Beschwerde am Freitag, 5. Juli 2013 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am Samstag, 6. Juli 2013 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 5. August 2013 endete sie (Art. 45 BGG). Da ein Fall einer strafprozessualen Beschlagnahme in Frage steht, stand bzw. steht die Frist während den (Sommer-) Gerichtsferien nicht still (s. BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259 ff. im Zusammenhang mit Art. 46 BGG), was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint.
Die vom 2. September 2013 datierte und an diesem Tag der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist. Entsprechend wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp