BGer 9C_422/2013
 
BGer 9C_422/2013 vom 04.09.2013
{T 0/2}
9C_422/2013
 
Verfügung vom 4. September 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 3. Juni 2013 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2013,
in das Schreiben seines Vertreters vom 29. August 2013, womit die Beschwerde innert der mit Verfügung vom 28. August 2013 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist (Art. 62 Abs. 3 BGG) zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann