BGer 1C_692/2013
 
BGer 1C_692/2013 vom 04.09.2013
{T 0/2}
1C_692/2013
 
Urteil vom 4. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________ Inc.,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Garsky,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich, Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen X.________ und weitere Personen wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung.
 
B.
X.________ und die Y.________ Inc. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
 
C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
Art. 17a Abs. 1 IRSG (SR 351.1) enthält das Gebot der raschen Erledigung. Danach entscheidet die zuständige Behörde ohne Verzug (Abs. 1). Diese Bestimmung gilt auch für das Bundesgericht ( ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 237). Die vorliegende Sache ist spruchreif. Zur beantragten Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht deshalb kein Anlass.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Januar 2013 und leiten daraus ein Rechtshilfehindernis ab.
 
3.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri