BGer 2C_714/2013
 
BGer 2C_714/2013 vom 03.09.2013
{T 0/2}
2C_714/2013, 2C_716/2013
 
Urteil vom 3. September 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
2C_714/2013
Staatssteuer 2011,
2C_716/2013
Direkte Bundessteuer 2011,
Beschwerden gegen das Urteil des Steuergerichts
des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; Art. 46 Abs. 3 StHG). Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; Art. 48 Abs. 2 StHG). Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenseinschätzung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar (BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551; 123 II 552 E. 4c S. 557 f.; Urteil 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 3.1).
Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Vielmehr hat der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumte Mitwirkungshandlung (Steuererklärung bzw. fehlende Belege) nachzuholen, um die Einsprache genügend zu begründen (Urteile 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2; 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1, ASA 75 S. 329 ff., 333; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, S. 1160). Dabei hat er die Steuerbehörde in den Stand zu setzen, dass diese aufgrund der Begründung und der eingereichten und ohne nachzufordernde zusätzliche Unterlagen ohne Weiteres feststellen kann, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1 und 5.2, ASA 75 S. 329 ff., 333 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer hat gegen die Ermessensveranlagung nur mit folgenden Worten Einsprache erhoben: "Mein Einkommen wurde viel zu hoch eingeschätzt. Mein Einkommen betrug 2011 nur 16'702 CHF und nicht wie von Ihnen eingeschätzt 82'000 CHF. Ich bin nicht in der Lage die daraus resultierende Steuerlast zu begleichen." Als Beilage wurde eine Kopie des Lohnausweises 2011 eingereicht.
Der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge vermag diese Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen: Die Steuerbehörde hat das Einkommen entsprechend Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG gestützt auf Erfahrungszahlen, auf eine Vermögensentwicklung und/oder den Lebensaufwand des Steuerpflichtigen auf Fr. 82'000.-- geschätzt. Wie bei der Steuererklärung basiert die Ermessensveranlagung auf einer Gesamtbetrachtung der Einkommens- und Vermögenssituation. Mit dem Einreichen lediglich eines Lohnausweises kann diese nicht umfassend dargestellt und somit auch nicht substantiiert begründet werden. Angesichts der behaupteten Differenz von rund Fr. 65'000.-- darf vom Beschwerdeführer auch erwartet werden, dass er darlegt, weshalb beispielsweise die Erfahrungszahlen im massgebenden Steuerjahr nicht zutreffend sind oder was sich an der Situation gegenüber vorangegangenen Jahren geändert hat. Da der Beschwerdeführer mehrere Teilzeitarbeiten verrichten könnte, für welche jeweils ein eigener Lohnausweis auszustellen wäre, kann mit der Vorinstanz zu Recht festgehalten werden, dass gegenüber der Steuerverwaltung auszuführen gewesen wäre, welcher Beschäftigungsgrad dem im eingereichten Lohnausweis ausgewiesene Lohn entspricht. Ob sich dieser auf dem Lohnausweis befindet oder in der Begründung erwähnt wird, spielt keine Rolle.
2.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
Lausanne, 3. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass