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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_393/2013
Urteil vom 2. September 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter im summarischen Verfahren, vom 4. Juni 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein vom 5. August 2013 datiertes Schreiben einreichte, in dem er erklärte, er erhebe Einsprache gegen ein Zürcher Urteil, das aber aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert werden konnte;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2013 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht bis 21. August 2013 ein Exemplar des angefochtenen Entscheides einzureichen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2013 an das Bundesgericht behauptete, er habe ″sämtliche Unterlagen″ dem Bundesgericht ″per Post am 15.08.2013 zugesandt″;
dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zwischen dem 6. und dem 23. August 2013 keine vom Beschwerdeführer stammende Post beim Bundesgericht einging;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 26. August 2013 eine E-Mail schickte, die ebenfalls keinen Aufschluss darüber erlaubte, welchen kantonalen Entscheid er anfechten wollte;
dass der Beschwerdeführer schliesslich am 27. August 2013 eine weitere E-Mail schickte, aus welcher abgeleitet werden konnte, dass er ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. Juni 2013 in Sachen Doris Hänni-Schlatter gegen ihn (Geschäfts-Nr. ER130020-l/Mc/U01/ tm/bb) beim Bundesgericht anfechten wollte;
dass das Bezirksgericht Uster dem Bundesgericht auf Ersuchen ein Exemplar des erwähnten Urteils zustellte;
dass dieses Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 oder Art. 113 BGG handelt;
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter im summarischen Verfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin