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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_373/2013
Urteil vom 30. August 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 20. März 2013.
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine Meldung der Hausärztin vom 21. Juni 2006 musste sich X.________ (geboren am 16. Juni 1936) einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) unterziehen. Die dabei am 2. Oktober 2006 festgestellte Indikation ("Verlangsamt/Frischgedächtnisstörungen/zeitweise Gedankensperre") bildete Anlass für die Anordnung einer ärztlich begleiteten Probefahrt, die X.________ am 15. November 2006 bestand. Am 22. Februar 2007 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ den Führerausweis unter verschiedenen Auflagen (Fahrabstinenz, alle 6 - 8 Wochen Bestimmung folgender Laborwerte: CDT, Gamma-GT, GPT, GOT und MCV, regelmässige ärztliche Kontrolle des Herz-Kreislauf-Systems, des Blutdrucks und des allgemeinen Gesundheitszustands, Einhaltung der ärztlichen Weisungen, Verlaufsbericht in 6 Monaten).
Gestützt auf den Verlaufsbericht der Hausärztin und einer Abklärung am IRMZ änderte das Strassenverkehrsamt die Auflagen am 20. August 2009 ab, indem es auf die Bestimmung der Laborwerte verzichtete, indessen eine Kontrolluntersuchung in drei Monaten anordnete.
Die Kontrolluntersuchung am IRMZ vom 18. Mai 2010 ergab die Indikation: Verlangsamung in komplexen Situationen sowie Zeitüberschreitungen bei zwei Tests. Die gestützt darauf angeordnete Kontrollfahrt bestand X.________ am 14. Juli 2010. Am 18. August 2010 erteilte ihm das Strassenverkehrsamt den Ausweis unter folgenden Auflagen: Fahrabstinenz, regelmässige ärztliche Kontrolle, Einhaltung der ärztlichen Weisungen, Kontrolluntersuchung im Juli 2011.
Die verkehrsmedizinische Abklärung vom 2. September 2011 ergab erhöhte alkoholspezifische Laborwerte sowie den Verdacht auf kognitive Defizite. Gestützt darauf will der Gutachter mit X.________ vereinbart haben, er solle während 6 Monaten eine Totalabstinenz einhalten; danach werde eine Haaranalyse und - bei günstigem Ergebnis - eine Kontrollfahrt durchgeführt. Die Haaranalyse vom 1. Juni 2012 ergab den Wert von 50 pg/mg, vereinbar mit einem chronischen starken Alkoholkonsum zwischen Ende Dezember 2011 und Ende April 2012. Gestützt auf dieses Ergebnis verneinte der Gutachter des IRMZ mit Bericht vom 13. August 2012 die Fahreignung.
Am 19. Oktober 2012 entzog das Strassenverkehrsamt X.________ den Führerausweis vorsorglich mit Wirkung ab dem 27. Oktober 2012 auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Die Abklärung habe am IRMZ zu erfolgen.
Am 24. Januar 2013 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von X.________ gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug ab.
Am 20. März 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen diesen Rekursentscheid ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, die Entscheide von Strassenverkehrsamt, Sicherheitsdirektion und Verwaltungsgericht aufzuheben und ihm den Führerausweis umgehend wieder zu erteilen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.
Am 20. Mai 2013 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
D.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf weitere Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich entzogen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG bewirkt. Es handelt sich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, gegen den nur Verfassungsrügen zulässig sind (Urteile 1C_219/2011 vom 30. September 2011, E. 1 und 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008, E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Ist sie nicht mehr gegeben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG), weil sie an einer Sucht leidet, die die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder weil sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c), ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Nach dieser gesetzlichen Regelung muss ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Da der Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bewirkt, setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Vorsorglich kann der Führerausweis bereits entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV).
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht insbesondere vor, der Ausweisentzug stütze sich auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Der Vorwurf ist insofern nicht ganz unberechtigt, als das Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer lücken- bzw. mangelhaft dokumentiert und dementsprechend nur zum Teil und damit ungenügend nachvollziehbar ist. So lässt sich den Akten etwa über die Gründe, die die Hausärztin zweimal bewogen, dem Strassenverkehrsamt die verkehrsmedizinische Abklärung ihres Patienten vorzuschlagen, nichts entnehmen. Aus dem "Prüfungsbericht Führerprüfung" vom 14. Juli 2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Kontrollfahrt ohne Beanstandungen bestanden hat. Hingegen findet sich ausserhalb einer entsprechenden Rubrik die Bemerkung "knapp genügend!", ohne dass ersichtlich wäre, wer sie wann und mit welcher Berechtigung anbrachte. Weiter ist die Untersuchung durch Dr. Q.________ vom IRMZ vom 2. September 2011, bei welcher die Einhaltung einer sechsmonatigen Abstinenz vereinbart worden sein soll, ebensowenig dokumentiert wie die Entnahme der Haarprobe, die mit der Analyse vom 1. Juni 2012 ausgewertet wurde. Nach Darstellung des Beschwerdeführers ist er nie eine Abstinenzverpflichtung eingegangen, und bei der gegen seinen Willen entnommenen Haarprobe sei er sogar verletzt worden.
Allerdings ist im vorliegenden Verfahren um den vorsorglichen Sicherungsentzug nicht abschliessend abzuklären, ob im Entzugsverfahren die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gewahrt wurden und alle erhobenen Beweismittel verwertbar sind. Zu prüfen ist nur, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die seine Fahreignung ernsthaft in Frage stellen. Das ist der Fall. Beim Beschwerdeführer wurden anlässlich von verkehrsmedizinischen Abklärungen bereits vor Jahren - 2006 und 2010 - verlangsamte Reaktionen in komplexen Situationen sowie Frischgedächtnisstörungen und zeitweise Gedankensperren diagnostiziert. Am 2. September 2011 erweckte er beim Gutachter den Verdacht auf kognitive Defizite. Hat aber ein Lenker Schwierigkeiten beim rechtzeitigen Erkennen und Erfassen von Verkehrssituationen und eine verzögerte Reaktion, so steht klarerweise seine Fahreignung in Frage. Da die entsprechenden Fähigkeiten zudem mit fortschreitendem Alter - der Beschwerdeführer steht im 78. Altersjahr - in der Regel nachlassen und sie durch einen hohen Alkoholkonsum - auch dafür gibt es im Fall des Beschwerdeführers zumindest Hinweise - weiter beeinträchtigt werden können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ihm das Strassenverkehrsamt ungeachtet seines makellosen automobilistischen Leumunds den Führerausweis vorsorglich entzog und das Verwaltungsgericht dies schützte.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi