BGer 5A_66/2013
 
BGer 5A_66/2013 vom 29.08.2013
{T 0/2}
5A_66/2013
 
Urteil vom 29. August 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Andreas Brauchli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fuss- und Fahrwegrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. November 2012.
 
Sachverhalt:
A. Die S.________bergstrasse umschliesst beinahe kreisförmig mehrere mit Wohnhäusern überbaute Grundstücke in der Gemeinde G.________. Die Liegenschaft Nr. 289 liegt an der nördlichen S.________bergstrasse, während die Liegenschaft Nr. 45 auf der gegenüberliegenden Seite an die südliche S.________bergstrasse grenzt. Zugunsten der Parzelle Nr. 45 ist im Grundbuch ein "Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Nr. 289" eingetragen. Laut Grunddienstbarkeitsvertrag vom 28. Oktober 1974 gestattet der Eigentümer der Parzelle Nr. 289 dem Eigentümer der Parzelle Nr. 45 "das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem im Grundbuchplan eingezeichneten Fahrweg von der T.________str. Parz. 41 her bis zur Parz. 45 und umgekehrt". Bei der T.________strasse handelt es sich um die heutige nördliche S.________bergstrasse. Im beigehefteten Grundbuchplan ist das Wegrecht mit einer gestrichelten Linie eingezeichnet. Es führt ab dem Grundstück Nr. 45 in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 296 über das Grundstück Nr. 289 und mündet in die S.________bergstrasse ein. Eigentümer der berechtigten Parzelle Nr. 45 sind seit 3. Mai 2012 A.________ und B.________ (Beschwerdeführer). Die belastete Parzelle Nr. 289 steht seit ca. 1980 im Eigentum von C.________ und D.________ (Beschwerdegegner).
B. Die Ausübung des Wegrechts führte zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern. Auf Klage der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer wies das Bezirksgericht K.________ die Beschwerdegegner an, aufgeschüttetes Material und einen Findling bei der Nord-Ost-Ecke der Liegenschaft Nr. 289 zu entfernen. Es legte den Grunddienstbarkeitsvertrag dahin gehend aus, dass das Fuss- und Fahrwegrecht gemäss Grundbuchplan besteht, der Parzellengrenze entlang verläuft und auf der ganzen Strecke die gleiche Breite aufweist (Urteil vom 12. Dezember 2008, Verfahren D.2007.1). Ein Verfahren betreffend Besitzesstörung durch den Zaun, den die Beschwerdegegner entlang des Wegrechts errichtet hatten, blieb erfolglos (Urteil 5A_59/2010 vom 22. März 2010).
C. Mit Weisung vom 24. August 2010 klagten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer unter anderem auf Feststellung, dass das Fuss- und Fahrwegrecht eine Fahrbahnbreite von 3 m, eventualiter 2.5 m, subeventualiter 2.3 m aufweisen darf. Neben der Fahrbahn begehrten sie einen freizuhaltenden Randstreifen (sog. Bankett), so dass innerhalb des Abstandes von 3.5 m, eventualiter 3 m, subeventualiter 2.7 m von der Grenze zur Parzelle Nr. 296 insbesondere Anpflanzungen zu verbieten bzw. unter der Schere zu halten sowie der Holzzaun und der Lebhag im Westen / Nordwesten des Weges zu entfernen bzw. zurückzuversetzen seien. Das Bezirksgericht K.________ stellte fest, "dass das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht [...] derzeit eine Fahrbahnbreite von 2.30 m aufweist." Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 18. Juni 2012).
D. Gegen den Entscheid legten die Beschwerdeführer eine Berufung ein. Sie fochten die Feststellung der "Fahrbahnbreite von 2.30 m" nicht an und beantragten, die Beschwerdegegner
"unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert zwei Monaten seit Rechtskraft des Entscheides:
a) den Holzzaun zu entfernen oder zumindest so zurückzuversetzen, dass er einen seitlichen Abstand von 2.7 m von der Grenze zur Parzelle 296 aufweist.
b) die Sandsteinmauer entlang des Weges zu entfernen oder zumindest so zurück zu versetzen, dass sie einen seitlichen Abstand von mindestens 2.50 m zur Parzelle 296 aufweist, wobei die Ausfahrt des Weges hin zur be-
rechtigten Liegenschaft trichterförmig zu erweitern ist.
c) sämtliche Pflanzen mindestens einmal pro Jahr so zu schneiden, dass bis zu einem seitlichen Abstand von 2.7 m von der Grenze der Parzelle 296 ein Freiraum besteht, welcher über dem Fuss- und Fahrweg einen Luftraum von 2.5 m Höhe hat."
Die Beschwerdeführer stellten weiter Verbotsbegehren und ersuchten um Durchführung eines Augenscheins. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte die Berufung für unbegründet (Dispositiv-Ziff. 1), bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid in der Sache (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) und regelte die Kosten und Entschädigungen neu (Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheids vom 22. November 2012).
E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Im Eventualstandpunkt erneuern sie ihre Begehren a bis c. Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Die Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat über die Rechtsbegehren an der Sitzung vom 29. August 2013 öffentlich beraten und sein Urteil anschliessend an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet.
Erwägungen:
1. Die Streitigkeit über Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert sich gemäss den obergerichtlichen Annahmen (S. 16 Fn. 80) auf Fr. 50'000.-- beläuft und damit den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 III 60 E. 1 S. 62 f.). Geurteilt hat das Obergericht als letzte kantonale Instanz und oberes Gericht (Art. 75 BGG) entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) durch Entscheid, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Die im weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als zulässig.
2. Da das Bezirksgericht sein Urteil am 18. Juni 2012 gefällt und den Parteien vier Tage später eröffnet hat, ist für das Rechtsmittel die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) massgebend gewesen (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
3. Ihren Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung begründen die Beschwerdeführer damit, dass das Obergericht ihrem Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht entsprochen und damit ihr Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) verletzt habe (vorab S. 7 Rz. 21 der Beschwerdeschrift). Gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz Beweise abnehmen, doch gibt die Bestimmung keinen Anspruch auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens oder auf Beweisabnahme. Das Recht auf Beweis schliesst vorweggenommene Beweiswürdigung zudem nicht aus (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 376). Darauf beruht die obergerichtliche Ablehnung eines Augenscheins mit der Begründung, dass die tatsächliche Situation rund um das Wegrecht in den Akten genügend dokumentiert sei und dass der Augenschein der Klärung des Sachverhalts und nicht der Beantwortung der Rechtsfrage diene, ob die rechtskräftig festgestellte Wegbreite von 2.3 m ohne einen zusätzlichen seitlichen Freiraum ausreiche, um den Bedürfnissen der wegrechtsberechtigten Liegenschaft gerecht zu werden (E. 4 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Die Ablehnung des Augenscheins gestützt auf vorweggenommene Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüfen kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376), vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Schilderungen dazu, was bei einem Augenschein hätte gesehen werden können, nicht erfolgreich anzufechten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176). Erweist sich der Aufhebungs- und Rückweisungsantrag als erfolglos, sind die Eventualbegehren in der Sache zu beurteilen.
4. Das Obergericht hat festgehalten, die Fragen nach dem Verlauf des Wegrechts ("Knick", "Trichter") bildeten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (E. 1b S. 7 des angefochtenen Entscheids). Wie die Beschwerdegegner zutreffend ergänzen, war der Verlauf des Wegrechts bereits Gegenstand des früheren, rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Verfahrens D.2007.1. Danach folgt das Wegrecht in stets gleicher Breite der Grenze zur Parzelle Nr. 296 und wurden die Beschwerdegegner angehalten, einen Trichter oder Einlenker bei der Einfahrt in die S.________bergstrasse zu beseitigen. Soweit die Beschwerdeführer ohne Auseinandersetzung mit der Begründung, weshalb ihr Begehren unzulässig ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), vor Bundesgericht erneut eine trichterförmige Erweiterung des Weges beantragen (b), kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 135 III 513 E. 8.3 S. 530).
5. Streitig ist, ob den Beschwerdeführern neben der unangefochtenen Fahrbahnbreite von 2.30 m ein Anspruch auf einen freizuhaltenden Randstreifen, ein sog. Strassenbankett, zusteht.
5.1. Das Bezirksgericht hat dazu festgehalten, dass die vorliegende Dienstbarkeit auf einem zwischen den Parteien privatrechtlich vereinbarten Vertrag basiere, dessen Inhalt grundsätzlich frei wählbar und nicht aufgrund von hier nicht anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften erweiterbar sei. Hätten die ursprünglichen Parteien zusätzlich zur gewährten Wegbreite Bankette oder Ähnliches einrichten wollen, hätten sie hierfür das Fahrwegrecht in einem grösseren Umfang vereinbaren können. Aus dem Dienstbarkeitsvertrag sei aber nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien dies gewollt hätten. Wie oben ausgeführt, sei festzuhalten, dass die Vertragsparteien ein Fuss- und Fahrwegrecht von 2.30 m Breite vereinbart hätten. Jede Verbreiterung dieses Wegrechts werde nicht mehr vom ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag gedeckt. Die Eigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft seien ihrerseits nicht verpflichtet, aufgrund des 2.30 m breiten Wegrechts einen weiteren zusätzlichen Streifen Land zur Verfügung zu stellen, um den Komfort der Wegrechtsberechtigten zu erhöhen. Insofern seien sie auch nicht angehalten, auf ihrem Grundstück auf die Pflanzung von Lebhecken und Sträuchern oder auf die Erstellung von toten Einfriedungen zu verzichten, solange das Wegrecht im genannten Umfang nicht beeinträchtigt werde. Die entsprechenden Klagebegehren der Beschwerdeführer seien demzufolge abzuweisen (E. 5b S. 16 f. des bezirksgerichtlichen Entscheids).
5.2. Das Obergericht hat dafürgehalten, das Bezirksgericht habe im Zusammenhang mit den Banketten die Rechtslage korrekt wiedergegeben. Auf diese Ausführungen könne verwiesen werden. Das Fuss- und Fahrwegrecht gestatte den Beschwerdeführern die Zu- und Wegfahrt auf einer festgestellten Breite von 2.30 m. Diese Feststellung sei in Rechtskraft erwachsen. Ausserhalb dieser Breite seien die Beschwerdegegner gestützt auf das Eigentumsrecht frei, die Liegenschaft innerhalb der Schranken der Rechtsordnung nach ihren Vorstellungen zu nutzen. Den Beschwerdeführern sei es daher verwehrt, über die beantragten "Gebote" diese rechtskräftig festgestellte Breite zu erweitern und so das vorinstanzliche Urteil auszuhebeln. Dass der Zaun, die Sandsteinmauer oder die Pflanzen zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzten, sei nicht (substantiiert) geltend gemacht worden. Die Behauptung, dass der Holzzaun zwischen 2.20 und 2.36 m von der Parzellengrenze entfernt stehe, genüge für sich allein nicht. Abgesehen davon könnten die Beschwerdeführer gestützt darauf nur die Verletzung des Wegrechts in der festgestellten Breite von 2.30 m rügen, aber nicht darüber hinaus. Mit anderen Worten seien Grenzabstände des Holzzauns zwischen 2.30 und 2.36 m von vornherein zulässig. Zudem seien die Bedürfnisse der berechtigten Liegenschaft, auf die die Beschwerdeführer wiederholt verwiesen, nur für die Ausübung der Dienstbarkeit im Rahmen der festgestellten Ausdehnung der Servitut von Bedeutung. Damit lasse sich die verbindlich festgestellte Breite des Fuss- und Fahrwegrechts aber nicht nachträglich erweitern. Diese Erwägungen, so hat das Obergericht geschlossen, würden auch für die von den Beschwerdeführern beantragten "Verbote" gelten (E. 3 S. 8 des angefochtenen Entscheids).
5.3. Rechtskräftig festgestellt ist, "dass das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht [...] eine Fahrbahnbreite von 2.30 m aufweist" (Dispositiv-Ziff. 1 des bezirksgerichtlichen und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids). Die obergerichtliche Feststellung, sie hätten eine Wegrechtsbreite von 2.30 m akzeptiert, rügen die Beschwerdeführer als unrichtig. Sie hätten die bezirksgerichtliche Feststellung einer Fahrbahnbreite von 2.30 m nicht angefochten, aber stets geltend gemacht, das Wegrecht umfasse neben dem Fahrbahnrand noch eine Freifläche, die für die Ausübung des Wegrechts unerlässlich sei. Diesen Antrag habe das Obergericht mit einer falschen und formaljuristischen Begründung abgewiesen (S. 6 Rz. 16). Wie die Beschwerdeführer zutreffend hervorheben, geht es um die Frage, ob ein Fahrwegrecht, dessen Ausübung durch Zäune, Mauern und Pflanzen auf seine Fahrbahn von 2.30 m beschränkt ist, den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks gerecht wird (S. 6 Rz. 17 der Beschwerdeschrift). Einzig diese Frage ist durch Auslegung der Dienstbarkeit zu beantworten, und zwar in Auseinandersetzung mit den bezirksgerichtlichen Entscheiderwägungen, auf die das Obergericht verwiesen hat (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 4A_267/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 3 mit Hinweis auf BGE 119 II 478 E. 1d S. 480).
6. Das Bezirksgericht hat den Inhalt der Dienstbarkeit nach Art. 738 ZGB bestimmt. Massgebend für den Inhalt der Dienstbarkeit ist danach der Eintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1), und im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2). Zutreffend ist das Bezirksgericht von einer Stufenordnung ausgegangen, in der der Eintrag dem Erwerbsgrund und der Erwerbsgrund wiederum der Art der Ausübung vorgeht (E. 4 S. 10 ff. des bezirksgerichtlichen Entscheids).
6.1. Für den strittigen Inhalt der Dienstbarkeit gibt deren Benennung "Fuss- und Fahrwegrecht" im Grundbuch nichts her. Es ist deshalb auf den Erwerbsgrund und damit auf den Grunddienstbarkeitsvertrag vom 28. Oktober 1974 abzustellen, wie es das Bezirksgericht zutreffend getan hat (E. 4a S. 11 des bezirksgerichtlichen Entscheids). Laut Erwerbsgrund gestattet der Eigentümer der Parzelle Nr. 289 dem Eigentümer der Parzelle Nr. 45 "das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem im Grundbuchplan eingezeichneten Fahrweg".
6.2. Der Erwerbsgrund verweist auf den Grundbuchplan, in dem der Fahrweg mit einer gestrichelten Linie auf der Parzelle Nr. 289 entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 296 eingezeichnet ist. Die Wegrechtsfläche liegt zwischen der gestrichelte Linie auf der Parzelle Nr. 289 und der amtlich vermessenen Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. 296. Dem "Auszug aus dem Beleg-Protokoll pro 1974 Nr. 121" ist der Grundbuchplan vom 6. November 1973 beigeheftet, dem sich für die gestrichelte Linie im Gegensatz zur Parzellengrenze keinerlei Vermessungspunkte entnehmen lassen (kläg.act. 3/3). Ebenso wenig finden sich auf der von den Beschwerdegegnern eingereichten Originalkopie des Grundbuchplans mit gelb koloriertem Wegrechtsbereich für die gestrichelte Linie irgendwelche Messpunkte oder Marchen eingezeichnet (bekl.act. 5/4). Die gestrichelte Linie wurde parallel zur Parzellengrenze gezogen. Sie ist damit durch ihre räumliche Lage zur Parzellengrenze bestimmt, aber nicht amtlich vermessen. Mit Bezug auf die Abgrenzung der Wegrechtsfläche gehört der Plan zwar zu den Grundbuchbelegen, nimmt jedoch nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (Urteil 5A_677/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2, in: ZBGR 94/2013 S. 27 f.). Das Bezirksgericht hat deshalb den von den Beschwerdegegnern auch heute wiederholten (z.B. S. 4 Ziff. 4 der Beschwerdeantwort) Einwand zurückweisen dürfen, die Breite des Weges könne aus dem Grundbuchplan exakt (2 mm auf dem Plan 1 : 1000) herausgemessen werden. Der Plan hält lediglich die Lage und den Verlauf des Fahrweges fest, hingegen nicht dessen genaue Breite (E. 4b/iii.-iv. S. 12 f. des bezirksgerichtlichen Entscheids).
6.3. Das Bezirksgericht hat den Erwerbsgrund ausgelegt mit dem Ergebnis, dass das vereinbarte "unbeschränkte" Wegrecht von seinem Zweck her nicht festgelegt, sondern offen sei (E. 4b/ii.) und dass sich dem Erwerbsgrund zu den Befugnissen des Berechtigten, zum Inhalt sowie zum Umfang des Wegrechts keine absoluten Massangaben entnehmen liessen. Es liege daher eine ungemessene Dienstbarkeit vor, deren Inhalt und Umfang durch die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks bestimmt würden. Die Bedürfnisse der Liegenschaft Nr. 45 bestünden grundsätzlich darin, eine direkte Verbindung zur nördlichen S.________bergstrasse zu haben und zu diesem Zweck das Grundstück Nr. 289 zu Fuss und mit Fahrzeugen zu überqueren (E. 4b/v. S. 13 des bezirksgerichtlichen Entscheids).
6.4. Das Bezirksgericht hat sodann dafürgehalten, zur Bestimmung des Inhalts eines ungemessenen und unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts könne in einem nächsten Schritt die Art, wie es während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei, Beleg dafür sein, dass die Dienstbarkeit nicht einen enger begrenzten Inhalt und einen geringeren Umfang habe (E. 4c S. 13 ff. des bezirksgerichtlichen Entscheids). Diese Rechtsauffassung kann nicht geteilt werden. Hat der Erwerbsgrund ergeben, was Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit ist (E. 6.3), bleibt kein Raum dafür, auch noch die Art zu berücksichtigen, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Urteile 5A_478/2007 vom 20. November 2007 E. 4.2 und 5C.13/2007 vom 2. August 2007 E. 5.3 Abs. 2, in: ZBGR 90/2009 S. 59 f. und S. 159). Gegenteiliges kann aus dem angerufenen Urteil 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.2 nicht abgeleitet werden. Es heisst dort, zur Bestimmung des Inhalts eines ungemessenen und uneingeschränkten Geh- und Fahrwegrechts taugt die Art der Ausübung während längerer Zeit nur bedingt. Sie kann ein Beleg dafür sein, dass die Dienstbarkeit nicht einen enger begrenzten Inhalt und einen geringeren Umfang hat. Dagegen kann die Dienstbarkeit sehr wohl einen umfassenderen Inhalt und einen grösseren Umfang haben. Dass nämlich ein Rechtsvorgänger des Beklagten die Dienstbarkeitsberechtigung nur teilweise ausgeschöpft haben sollte, bedeutet kein teilweises Erlöschen im Umfang des Nichtgebrauchs. Die Ausführungen der Kläger zur bisherigen Benutzung des Wegrechts sind insoweit unbehelflich. Massgebend sind die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks (E. 3.2 Abs. 2, in: ZBGR 84/2003 S. 308).
6.5. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Art, wie das Wegrecht während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sein soll, hat das Bezirksgericht die Parteien bei ihren übereinstimmenden Angaben behaftet, wonach der Weg mindestens seit dem jeweiligen Erwerb der Liegenschaften eine Breite von 2.30 m gehabt habe (E. 4c/i. S. 14). Es hat deshalb die Klage teilweise - im Sinne des Subeventualbegehrens - gutgeheissen und festgestellt, dass das Wegrecht "derzeit eine Fahrbahnbreite von 2.30 m aufweist" (Dispositiv-Ziff. 1 des bezirksgerichtlichen Entscheids). Davon ist auch das Obergericht ausgegangen. Die Fahrbahnbreite kann indessen nicht einfach mit der Breite der Wegrechtsfläche gleichgesetzt werden. Wird im gerichtlichen Entscheid ausdrücklich die "Fahrbahnbreite" festgestellt, ist damit die Fahrbahn am Boden gemeint, d.h. der maximal zulässige Abstand der Räder eines Fahrzeuges, und nicht die Wegbreite im Sinne des regelmässig breiteren Wagenoberbaus (so bereits RICHARD ZÜRCHER, Die Wegrechte des Schweizerischen Privatrechts, 1946, S. 30 f.). Die Beschwerdeführer haben die Feststellung der Fahrbahnbreite von 2.30 m und das Bestehen eines zusätzlichen Randstreifens begehrt. Die abweichende Feststellung, die Beschwerdeführer hätten mit der Fahrbahnbreite von 2.30 m eine Breite des Wegrechts von 2.30 m anerkannt, ist offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch das Bundesgericht ist in seinem Urteil zum Besitzesschutz von der Fahrbahnbreite ausgegangen, hat aber unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür und mangels ausreichend begründeter Rügen die Frage "Ob und in welcher Breite neben der Fahrbahn zusätzlich ein freier Raum erforderlich ist, um die normale Befahrbarkeit zu gewährleisten" nicht prüfen dürfen (zit. Urteil 5A_59/2010 E. 4.4). Im Rahmen der Vertragsauslegung kann die Frage nunmehr frei geprüft werden (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).
7. Auszulegen ist der Grunddienstbarkeitsvertrag vom 28. Oktober 1974. Danach gestattet der Eigentümer der Parzelle Nr. 289 dem Eigentümer der Parzelle Nr. 45 "das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf dem im Grundbuchplan eingezeichneten Fahrweg".
7.1. Die Auslegung des Grunddienstbarkeitsvertrags erfolgt in gleicher Weise wie die sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den ursprünglichen Vertragsparteien, im Verhältnis zu Dritten dagegen nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt, zu dem auch der Dienstbarkeitsvertrag gehört. Bei dessen Auslegung können gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind. Im gezeigten Umfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung eingeschränkt (BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557). Die Eigentümer der berechtigten und belasteten Grundstücke sind im vorliegenden Fall nicht die Begründungsparteien, deren wirklicher Wille auch nicht hat festgestellt werden können.
7.2. Die Begründungsparteien haben ein "unbeschränktes" Fuss- und Fahrwegrecht vereinbart und damit künftige Entwicklungen im Dienstbarkeitsvertrag nicht ausgeschlossen. Die Bezeichnung "unbeschränkt" bedeutet zwar nicht, dass das Wegrecht ein nach allen Richtungen und auch gegenüber allfälligen zukünftigen Mehrbelastungen geschütztes, absolut unbeschränktes Recht wäre. Mit der Wendung "unbeschränkt" wird aber immerhin zum Ausdruck gebracht, dass ein Recht nicht auf bestimmte einzelne Zwecke beschränkt oder mit einer besonderen Leistungspflicht verbunden ist (Urteile 5C.199/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.1 und 5A_264/2009 vom 4. Juni 2009 E. 3.1, in: ZBGR 84/2003 S. 307 f. und 91/2010 S. 171). Dass das Wegrecht seinerzeit zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des berechtigten Grundstücks begründet wurde, wie die Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren hervorgehoben haben, macht die heutige Benutzung des Wegrechts zu Wohnzwecken deshalb nicht unzulässig.
7.3. Innerhalb der Schranken des Gesetzes können die Vertragsparteien den Inhalt und den Umfang des Wegrechts beliebig regeln (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR). Das Wegrecht kann aufgrund der Bestimmungen im Dienstbarkeitsvertrag gemessen sein. Es steht den Parteien aber auch frei, ein ungemessenes Wegrecht zu vereinbaren, so dass sich sein Inhalt und sein Umfang nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks richten (BGE 131 III 345 E. 4.3.2 S. 358). Im Grunddienstbarkeitsvertrag vom 28. Oktober 1974 haben die Begründungsparteien keine Regelung getroffen und damit ein ungemessenes Wegrecht vereinbart. Massgebend für Inhalt und Umfang sind deshalb die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks. Eine gewisse künftige Entwicklung wird damit nicht ausgeschlossen. Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, darf dem Verpflichteten zwar eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Bei der ungemessenen Dienstbarkeit ist dem Dienstbarkeitsbelasteten aber diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt. Erst wenn die - verglichen mit dem früheren Zustand - gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks eine erhebliche Überschreitung der ungemessenen Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte (BGE 131 III 345 E. 4.3.2 S. 359; für ein Fahrwegrecht: Urteile 5C.282/2005 vom 13. Januar 2006 E. 5.1, in: ZBGR 88/2007 S. 483 f., und 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 4).
7.4. Zur konkreten Bestimmung der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks Nr. 45, die die Beschwerdeführer bemängeln (S. 6 f. Rz. 17-20 und S. 8 f. Rz. 23-27), ergibt sich Folgendes:
7.4.1. Das Bezirksgericht hat aufgrund des Zwecks der Dienstbarkeit (E. 7.2) festgestellt, die Bedürfnisse der Liegenschaft Nr. 45 bestünden grundsätzlich darin, eine direkte Verbindung zur nördlichen S.________bergstrasse zu haben und zu diesem Zweck das Grundstück Nr. 289 zu Fuss und mit Fahrzeugen zu überqueren (E. 4b/v. S. 13). Zur näheren Bestimmung dieser Bedürfnisse hat es das Bezirksgericht abgelehnt, öffentlich-rechtliche Vorschriften und insbesondere Normen öffentlicher Strassen und Wege wie Zugangsnormalien oder andere Empfehlungen beizuziehen, da es sich vorliegend um ein privatrechtliches, zwischen zwei Parteien vertraglich festgelegtes Wegrecht handle und sich der Inhalt des Wegrechts nicht nach öffentlich-rechtlichen oder anderen Vorgaben richte, sondern allein nach dem Vertragsinhalt (E. 4 S. 10 f. und E. 5b S. 16 des bezirksgerichtlichen Entscheids).
7.4.2. Grundlage der Dienstbarkeit ist das Vertragsrecht. Vorschriften des öffentlichen Rechts können den Inhalt der Dienstbarkeit dann (mit-) bestimmen, wenn im Dienstbarkeitsvertrag darauf verwiesen wird (z.B. BGE 137 III 444 E. 4.2 S. 450 ff.) oder wenn die Dienstbarkeit vor dem Hintergrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung begründet wird (z.B. BGE 131 III 345 E. 1.3 und E. 2.1.2 S. 348 f.; Urteil 5C.240/2004 vom 21. Januar 2005 E. 4, in: ZBGR 87/2006 S. 158 f.). Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass sich der Inhalt des Eigentums und damit auch der beschränkten dinglichen Rechte aufgrund der geltenden schweizerischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit bestimmt. Dazu gehört neben dem privaten ebenso das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Es ist deshalb nicht unzulässig, in der Beurteilung der Frage, was für Anforderungen an ein Wegrecht zu stellen sind, damit es die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks befriedigt, auch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben oder hier die Empfehlungen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute (VSS-Normalien) an die Erstellung und Gestaltung von Privatstrassen zu berücksichtigen (Urteil 5C.238/1991 vom 29. April 1992 E. 2, zum Einbezug kantonaler Zugangsnormalien).
7.4.3. Die VSS-Empfehlungen, auf die § 12 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege (RB/TG 725.10) verweist, sehen für Grundstückzufahrten des Typs A "Zufahrtsweg" eine Breite von 3 m beim Befahren vor (Ziff. 7) und verlangen längs von Mauern, Hecken und Zäunen seitlich der Grundstückzufahrt eine zusätzliche lichte Breite von mindestens 20 cm (Ziff. 8 des Schweizer Norm, SN 640 050). Privatrechtlich kann diese Mindestbreite unterschritten werden, so dass von der gerichtlich festgestellten Breite der Fahrbahn des Zufahrtswegs von 2.30 m auszugehen ist. Die Beschwerdeführer haben die Fahrbahnbreite nicht mehr angefochten, fordern aber auf jeder Seite längs der Hecke und des Zauns ein Bankett von 20 cm. Aufgrund der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks kann ein Fahrweg von 2.70 m (Fahrbahn von 2.30 m mit je einem seitliche Bankett von 20 cm) für eine normale Befahrbarkeit nicht als unangemessen beanstandet werden. Wie die Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren hervorgehoben haben, wurde der S.________berg einst vom Grundstück der Beschwerdeführer aus auch landwirtschaftlich genutzt. Nutzfahrzeuge und Ladewagen mit einer Breite von 2.50 m dürften somit keine Seltenheit gewesen sein (vgl. aus der kantonalen Praxis: ZBGR 72/1991 S. 132 ff. E. 3). Dass die Benutzer des Wegs dem Holzzaun entlangschrammen, Pflanzen aus den Lebhägen ausreissen oder Natursteinmäuerchen platt walzen, wie es schon vorgekommen sein soll, dürfte nicht im Interesse der Beschwerdegegner liegen und lässt sich auf einer Fahrbahn von 2.30 m mit Banketten von je 20 cm auch eher vermeiden. Da das Wegrecht entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 296 verläuft, aber ausschliesslich die Parzelle Nr. 289 belastet, kann der Eigentümer der Parzelle Nr. 296 nicht verpflichtet werden, seinen Grenzzaun um 20 cm zurückzuversetzen. Vielmehr sind die Beschwerdegegner als Eigentümer der Parzelle Nr. 289 zu verpflichten, die gesamte Wegrechtsfläche mit einer Breite von 2.70 m zu gewährleisten und folglich ihren Zaun um 40 cm zurückzuversetzen und ihre Pflanzen um 40 cm zurückzuschneiden, damit beidseitig der Fahrbahn ein Randstreifen von 20 cm gewährleistet werden kann.
7.4.4. Mit Bezug auf das niedrige Sandsteinmäuerchen längs des Zufahrtswegs beantragen die Beschwerdeführer lediglich ein Zurücksetzen um 20 cm, d.h. einen Abstand von 2.50 cm von der Grenze zur Parzelle Nr. 296. Damit hat es sein Bewenden (Art. 107 Abs. 1 BGG).
7.4.5. Die Beschwerdeführer verlangen zusätzlich ein Stutzen der Pflanzen bis zur Höhe von 2.50 m über dem Fahrweg. Die beantragte lichte Höhe von 2.50 m entspricht § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Strassen und Wege (RB/TG 725.1) und erscheint für eine normale Befahrbarkeit als angemessen.
7.5. Gegen die Gutheissung der Beschwerdebegehren wenden die Beschwerdegegner wie schon im kantonalen Verfahren ein, der Fahrweg über ihr Grundstück sei keine Erschliessungsstrasse zur öffentlichen S.________bergstrasse im Norden. Das Grundstück der Beschwerdeführer sei vielmehr vom Süden her erschlossen, wo es ebenfalls an die S.________bergstrasse grenze und wo sich der Briefkasten und ein Hydrant befänden. Die Beschwerdeführer müssten die früher aufgeschüttete Südzufahrt wieder herstellen (S. 2 f. Ziff. 1-3 der Beschwerdeantwort). Es mag zutreffen, dass das Grundstück der Beschwerdeführer aus öffentlich-rechtlicher Sicht von Süden her erschlossen ist, wie das die Verfügung des Gemeinderates vom 19. März 2008 belegt (bekl.act. 2), doch ändert diese Erschliessung von Süden her nichts daran, dass das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht zulasten des Grundstücks der Beschwerdegegner und zugunsten des Grundstücks der Beschwerdeführer mit dem Inhalt und dem Umfang, wie hiervor (E. 7.4) beschrieben, zu Recht besteht und ausgeübt werden darf. Dass die begehrten Randstreifen beidseits der Fahrbahn die Benützung ihres Grundstückes erheblich mehr als bis anhin behinderten und den Rahmen dessen sprengten, was die Parteien mit der Begründung des Wegrechts vernünftigerweise gewollt haben dürften, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Eine unzumutbare Mehrbelastung (E. 7.3) liegt insoweit nicht vor.
8. Aus den dargelegten Gründen kann den Anträgen der Beschwerdeführer entsprochen werden, die Beschwerdegegner zu verpflichten, den Holzzaun und die niedrige Sandsteinmauer zurückzuversetzen und die Pflanzen zurückzuschneiden. Die Verpflichtung ist mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu versehen. Die im Antrag fehlende, in der Androhung aber notwendige genaue Bezeichnung der zu gewärtigenden Strafe "mit einer Busse" kann das Bundesgericht von Amtes wegen ergänzen (Art. 76 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; BGE 95 II 456 E. 4 S. 460).
9. Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung und erreichen damit auch keine Neubeurteilung ihrer vor Bundesgericht fallen gelassenen zusätzlichen Verbotsbegehren. Sie obsiegen hingegen mit ihren Eventualanträgen in der Sache, von denen einzig das Begehren um trichterförmige Erweiterung der Ausfahrt unzulässig ist. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG). Zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziff. 1 und 3 bis 5 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. November 2012 werden aufgehoben. Die Dispositiv-Ziff. 3 wird neu gefasst wie folgt:
Die Beschwerdegegner / Beklagten werden unter Androhung der Bestrafung mit einer Busse wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert zwei Monaten seit Rechtskraft des Entscheides:
a) den Holzzaun zu entfernen oder zumindest so zurückzuversetzen, dass er einen seitlichen Abstand von 2.70 m von der Grenze zur Parzelle 296 aufweist.
b) die niedrige Sandsteinmauer entlang des Weges zu entfernen oder zumindest so zurückzuversetzen, dass sie einen seitlichen Abstand von mindestens 2.50 m zur Parzelle 296 aufweist.
c) sämtliche Pflanzen mindestens einmal pro Jahr so zu schneiden, dass bis zu einem seitlichen Abstand von 2.70 m von der Grenze der Parzelle 296 ein Freiraum besteht, welcher über dem Fuss- und Fahrweg einen Luftraum von 2.50 m Höhe hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftbarkeit je für ihren Anteil.
3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten