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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2D_38/2013
Urteil vom 28. August 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau.
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 18. Juli 2013.
Nach Einsicht
in das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 18. Juli 2013, welches einen Rekurs der X.________ GmbH in Liquidation gegen den ihr den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 verweigernden Entscheid des Kantonalen Steueramts Aarau abweist,
in die namens der X.________ GmbH in Liquidation an das Bundesgericht adressierte Eingabe von Y.________ vom 27. August 2013, womit Einsprache gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts erhoben wird,
in Erwägung,
dass Gegenstand des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts der Erlass von Abgaben ist, weshalb die Eingabe vom 27. August 2013 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG),
dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht das Spezialverwaltungsgericht mit seinem Urteil verletzt haben könnte, sodass es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführerin mangels Rechtsanspruchs auf den beantragten Steuererlass ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG und dazu BGE 133 I 185; spezifisch zum Steuererlass nach Aargauischem Recht Urteil 2D_46/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; kürzlich Urteil 2D_23/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2),
dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller