BGer 1C_238/2013
 
BGer 1C_238/2013 vom 27.08.2013
{T 0/2}
1C_238/2013
 
Urteil vom 27. August 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen.
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 17. Januar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Trunksucht im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird nach der Praxis des Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 3d S. 564, E. 4e S. 567; je mit Hinweisen). Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Ein auf unbestimmte Zeit entzogener Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
2.2. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken, kann der Führerausweis vorsorglich entzogen (Art. 30 VZV) und eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Eine solche ist nach der Praxis des Bundesgerichtes etwa dann angebracht, wenn der Betroffene eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Gewichtspromillen unternahm. Wer sich mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration noch ans Steuer setzt, verfügt über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss. Dasselbe gilt für einen Lenker, der innerhalb eines Jahres zweimal in erheblich angetrunkenem Zustand - mit 1,74 bzw. 1,79 Gewichtspromillen - ein Motorfahrzeug führte (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87; 127 II 122 E. 3c S. 125). Bedenken an der Fahreignung können allerdings auch unabhängig von einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr aufkommen, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes im Sinn von Art. 14 Abs. 4 SVG (in der bis Ende 2012 geltenden Fassung; nach geltendem Recht sind nebst den Ärzten nach dem anfangs 2012 in Kraft getretenen Art. 66c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20) auch die IV-Stellen zu einer solchen Meldung befugt, Art. 15d Abs. 1 lit. d und e SVG).
3. 
3.1. Ausgelöst wurde das Entzugsverfahren gegen den Beschwerdeführer durch ein Schreiben der Gerichtspräsidentin von Brugg ans Strassenverkehrsamt vom 23. März 2010. Darin teilt sie mit, sie habe anlässlich einer Gerichtsverhandlung davon Kenntnis bekommen, dass der Beschwerdeführer trotz unbestrittener Alkoholkrankheit und entsprechenden gesundheitlichen Problemen sowohl einen Führerausweis als auch ein eigenes Fahrzeug besitze. Die Angehörigen hätten den behandelnden Arzt um eine Abklärung der Fahrtauglichkeit ersucht; dieser habe davon abgesehen und seinen Patienten einfach mit einem Fahrverbot belegt.
3.2. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das Urteil 1C_327/2011 vom 19. Oktober 2011 geltend, auf die Ergebnisse einer zu Unrecht angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärung dürfe nicht abgestellt werden. In diesem Fall war indessen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes, mit welchem es einen Sicherungsentzug angeordnet hatte mit der Bestimmung, die Wiedererteilung werde von einem günstigen verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht, nie in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hatte sie angefochten, sich aber dennoch einer verkehrsmedizinischen Abklärung unterzogen. Das konnte ihm nicht zum Nachteil gereichen, war dies doch für ihn der einzige Weg, um den Ausweis rasch zurückzuerlangen, da Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzüge die aufschiebende Wirkung grundsätzlich entzogen wird und bis zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens durch das Bundesgericht auch zwei Jahre und mehr vergehen können. Der Beschwerdeführer kann daher aus dem Entscheid 1C_327/2011 schon deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er die Verfügung vom 30. April 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Dass sie nichtig und damit von vornherein unbeachtlich sei, behauptet er zu Recht nicht.
3.3. Die hier zu beurteilende Angelegenheit ist zudem mit dem Fall 1C_327/2011 auch deshalb nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer am 30. April 2010, als ihm der Ausweis vorsorglich entzogen wurde, klarerweise nicht fahrtauglich war:
3.4. Am 24. Oktober 2011 erteilte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder unter verschiedenen Auflagen, darunter einer zweijährigen Totalabstinenz. Diese Auflage war aus Gründen der Verkehrssicherheit offensichtlich geboten, nachdem beim Beschwerdeführer im Gutachten der PDAG vom 25. Mai 2011 ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf Alkohol mit gegenwärtiger Abstinenz im therapeutischen Rahmen (ICD-10 F10.20) diagnostiziert worden und sein Versuch mit "kontrolliertem Trinken" gescheitert war. Ihre Dauer liegt im üblichen Rahmen und erscheint angemessen. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2011 ist damit nicht zu beanstanden, das Verwaltungsgericht hat sie im angefochtenen Entscheid zu Recht geschützt.
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 27. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi