BGer 5A_564/2013
 
BGer 5A_564/2013 vom 23.08.2013
{T 0/2}
5A_564/2013
 
Urteil vom 23. August 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
Gegenstand
Einweisung zur Begutachtung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des (an ... leidenden) Beschwerdeführers gegen seine (am 17. Juli 2013 bis zum 28. August 2013 angeordnete) Zurückbehaltung in den Universitären Psychiatrischen Diensten zwecks Begutachtung (Art. 449 Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht unzulässig ist,
dass der Beschwerdeführer (trotz Präsidialschreiben vom 5. August 2013) auch keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde per Post nachgereicht hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann