BGer 9C_482/2013
 
BGer 9C_482/2013 vom 31.07.2013
{T 0/2}
9C_482/2013
 
Urteil vom 31. Juli 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013.
 
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 11. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des P.________ gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2010 ab, mit welchem die Schweizerische Ausgleichskasse die wegen der vom Beschwerdeführer beantragten einmaligen Abfindung (Fr. 33'209.-) versehentlich ausgerichteten Altersrenten (Restschuld Fr. 1'853.-) zurückgefordert hatte.
2. Das Verwaltungsgericht versuchte seinen Entscheid vom 11. März 2013 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelladresse in der Schweiz zu eröffnen, indessen ohne Erfolg. Daraufhin publizierte das Gericht seinen Entscheid vom 11. März 2013 gestützt auf Art. 36 lit. b VwVG (in Verbindung mit Art. 37 VGG) im Bundesblatt Nr. xxx.
3. Die Eröffnung des Entscheides vom 11. März 2013 durch Publikation im Bundesblatt setzte die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) in Gang. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht innert Frist handelte. Seine erste Eingabe, welche das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist überwies, wurde der Poststelle im Ausland am 6. Juni 2013 übergeben und erreichte die schweizerische Post am 10. Juni 2013. Die Beschwerde ist damit klar verspätet. Anhaltspunkte, die eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden (Art. 50 BGG), bestehen nicht. Die Frage der Wiederherstellung kann jedoch offenbleiben. Denn keine der Eingaben des Beschwerdeführers (einschliesslich Beilagen), insbesondere auch nicht die Zuschrift vom 26. Juni 2013, beim Bundesgericht am 1. Juli 2013 eingelangt, enthält Ausführungen, welche als genügende Beschwerdebegründung, wie sie das Gesetz verlangt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), betrachtet werden könnten. Folglich ist die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht hinreichend begründet, und es ist auf sie nach Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bestimmung nicht einzutreten, wobei umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle