BGer 6B_276/2013
 
BGer 6B_276/2013 vom 30.07.2013
{T 0/2}
6B_276/2013
 
Urteil vom 30. Juli 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einhalten der Einsprachefrist (Strassenverkehrsgesetz),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Februar 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E.1.2.3 S. 399).
1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Begründung eines Verfahrensverhältnisses. Die umstrittene Einladung sei die erste Aufforderung zur Abholung einer Gerichtsurkunde gewesen.
1.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm die Abholungseinladung der Post für die eingeschriebene Sendung nicht zugekommen sei.
1.4. Für die Fristberechnung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 5) verwiesen werden. Die Einsprachefrist begann am 18. Juli 2012 zu laufen und endete am 27. Juli 2012. Die in Skopie/Mazedonien aufgegebene Einsprache (Fax vom 1. August 2012 bzw. am 8. August 2012 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenes Schreiben; kantonale Akten, act. 38 und 41) war verspätet.
1.5. Im Übrigen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Einsprachefrist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO weder mit einem Faxschreiben (Urteil 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3) noch mit der Aufgabe an eine ausländische Poststelle gewahrt wird (Urteil 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 betreffend den analogen Art. 48 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw