Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_277/2013
Urteil vom 29. Juli 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
rechtsmissbräuchliche Eingaben,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten
des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. April 2013.
In Erwägung,
dass vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen verschiedene Verfahren durchgeführt wurden, an denen die Y.________ AG und deren früherer Verwaltungsrat X.________ beteiligt waren;
dass X.________ dem Handelsgericht in diesem Zusammenhang eine vom 22. März und eine vom 15. April 2013 datierte Eingabe einreichte;
dass der Präsident des Handelsgerichts am 23. April 2013 verfügte, dass die Eingaben des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Verfügung retourniert würden;
dass der Präsident die Verfügung damit begründete, dass die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich rechtsmissbräuchlich und querulatorisch seien und deshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO an diesen zurückgeschickt würden;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Mai 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 23. April 2013 mit Beschwerde anzufechten;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden, also ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen vermögen (Botschaft des Bundesrats vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, S. 7306);
dass die Verfügung des Präsidenten des Handelsgerichts somit keinen förmlichen Verfahrensakt bildet und folglich keinen mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid darstellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_615/2012 vom 29. November 2012);
dass gegen eine Verfügung, mit der eine querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt wird, lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung steht (vgl. Voten FLURI und WIDMER-SCHLUMPF, Amtl. Bull. NR 2008, S. 945);
dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann;
dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar mehrere Verfassungsnormen anführt (Art. 7, 20 Abs. 1, 27, 29 Abs. 3 BV sowie Art. 6 EMRK bzw. Art. 9 und 28 Abs. 1 BV), dass er jedoch nicht begründet, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen;
dass namentlich nicht begründet wird, inwiefern der Handelsgerichtspräsident die angeführten Verfassungsnormen verletzt haben könnte, indem er die Eingaben vom 22. März und 15. April 2013 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO bewertete und an den Beschwerdeführer zurückschickte;
dass im vereinfachten Verfahren von Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin